Besetzung von Ein-Euro-Jobs nicht mitbestimmungspflichtig
"Kein klassisches Arbeitsverhältnis"
Das Gericht bestätigte in erster Instanz die Position des Personalrats, das Oberverwaltungsgericht wies die Mitbestimmungspflicht des Gremiums hingegen zurück.
Maßgeblich dafür sei die Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle, heißt es in der OVG-Begründung. Bei den auf Ein-Euro-Basis eingestellten Personen bestehe hingegen kein klassisches Arbeitsverhältnis. Vielmehr handele es sich um eine rein sozialrechtliche Maßnahme, die dazu diene, den Hilfebedürftigen neue Chancen auf eine dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu geben. (Urteil vom 17. Mai 2006; Aktenzeichen: 5 A 11752/05.OVG)