Seite 1 bei Google kann so einfach sein.

Atomgesetz-Novelle mißachtet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Schreiben an Bundestagsabgeordnete

In einem Schreiben vom 10. Dezember 2001 legt die atomkritische Ärzteorganisation IPPNW den Abgeordneten des Deutschen Bundestages dar, dass ihrer Ansicht nach die Atomgesetz-Novelle die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mißachtet. Der Gesetzgeber dürfe nach dem Urteil den Weiterbetrieb der deutschen Atomkraftwerke "nicht erlauben".

Sehr geehrter Herr/Frau (Abgeordneter),

am kommenden Freitag haben Sie im Bundestag über den Entwurf der Regierungs-fraktionen zur Novellierung des Atomgesetzes zu entscheiden.

Die mit dem Gesetzesvorhaben vorgesehene Erlaubnis zum jahrzehntelangen Weiterbetrieb der deutschen Atomkraftwerke ist verfassungsrechtlich nicht zulässig:

  1. Der von den Atomkraftwerksbetreibern reklamierte Eigentumsschutz für die Atomkraftwerke entbehrt einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Denn die Eigentumsrechte der Atomkraftwerksbetreiber wurden vom Bundesverfassungsgericht im „Kalkar-Urteil" explizit drastisch eingeschränkt und dem Schutzzweck des Atomgesetzes klar untergeordnet.
  2. Den von der Atomindustrie reklamierten Vertrauensschutz in einen dauerhaften Betrieb der Atomkraftwerke hat es rechtlich gesehen nie gegeben. Denn die Investitionen in die Atomkraftwerke wurden auf der Basis des Atomgesetzes vorgenommen, das von Anfang an in § 17 unter bestimmten Bedingungen den Widerruf der Betriebsgenehmigungen vorsieht.
  3. Laut „Kalkar-Urteil" obliegt dem Gesetzgeber zwar die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die Atomenergie. Der Gesetzgeber ist bei dieser Entscheidung aber keineswegs völlig frei, weil der Betrieb von Atomkraftwerken laut „Kalkar-Urteil" nur unter Beachtung strenger Restriktionen verfassungsgemäß ist.
  4. Schon eine „entfernte Wahrscheinlichkeit" für das Eintreten eines schweren Atomunfalls verpflichtet den Gesetzgeber laut „Kalkar-Urteil" zum Schutz der Bevölkerung. Angesichts eines Super-GAU-Risikos von 2% (nach Zahlen der Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke) darf der Gesetzgeber den Weiterbetrieb der Atomkraftwerke daher nicht erlauben.
  5. Das vielzitierte, von der Bevölkerung zu akzeptierende „Restrisiko" der Atomenergie ist laut „Kalkar-Urteil" rein hypothetischer Natur. Nur rein hypothetische, konkret nicht vorstellbare Unfälle jenseits der „Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens" dürfen – entgegen der gängigen Praxis der Atomaufsichten – als Restrisiko eingestuft werden! Unfallszenarien, die konkret beschreibbar sind, stellen kein von der Allgemeinheit zu akzeptierendes Restrisiko dar.
  6. Atomkraft-werke können gegen Terroranschläge nicht geschützt werden. Angesichts dieses konkret beschreibbaren und keineswegs völlig unwahrscheinlichen Risikos, darf der Gesetzgeber den Weiterbetrieb der Atomkraftwerke aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erlauben. Führende Atomrechtler plädieren seit dem 11. September für eine juristische Neubewertung und fordern vor dem Hintergrund des „Kalkar-Urteils" ein unverzügliches Abschalten der Atomkraftwerke.
  7. Auch in der „Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke" sind zahlreiche mögliche Unfallszenarien konkret beschrieben, über deren Eintrittshäufigkeiten sich prohabilistische Aussagen treffen lassen. Da die Sicherheitstechnik der deutschen Atomkraftwerke diese Unfallabläufe nicht sicher verhindern kann, darf der Gesetzgeber den Weiterbetrieb dieser Anlagen nicht erlauben.
  8. Der Gesetzgeber darf auch deswegen den Weiterbetrieb der Atomkraftwerke nicht erlauben, weil mit der Atomgesetz-Novelle von 1994 rechtlich zweifelsfrei dokumentiert wurde, dass die laufenden Atomkraftwerke nicht wie vom „Kalkar-Urteil" und vom Atomgesetz gefordert dem „Stand von Wissenschaft und Technik" entsprechen.
  9. Weiterhin darf der Gesetzgeber den Weiterbetrieb der Atomkraftwerke nicht erlauben, weil die Wiederaufarbeitung laut BMU-Rechtsgutachten aus dem Jahre 1999 „ihre gesetzlichen Zwecke verfehlt" und die rechtlich geforderten „Fortschritte bei der Endlagerung" nicht erzielt wurden. Fazit der BMU-Juristen: Der Gesetzgeber kann daher vor dem Hintergrund des „Kalkar-Urteils" gehalten sein, die weitere Nutzung der Atomenergie zu untersagen.
  10. Auch ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, im Atomgesetz weiterhin eine nicht risiko-adäquate Deckungsvorsorge für den Fall eines Atomunfalls vorzusehen. Da die vorgesehene Deckungssumme in Höhe von 2,5 Mrd. Euro weniger als 0,1% der offiziell nach einem Super-GAU erwarteten Schäden entspricht, können im Falle einer Nuklearkatastrophe gesundheitliche und finanzielle Schäden nicht kompensiert werden. Das geplante Atomgesetz ist nicht verfassungsgemäß, weil es das Eigentum anderer Unternehmen und das der Bevölkerung nicht gewährleistet.

Die dargelegten Sachverhalte zeigen, dass die mit der Atomgesetz-Novelle vorgesehene Erlaubnis zum Weiterbetrieb der deutschen Atomkraftwerke die geltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mißachtet. Der Gesetzgeber ist vielmehr verfassungsrechtlich verpflichtet, Leben, Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung zu schützen und die unverzügliche Beendigung der Atomenergienutzung zu beschließen (vgl. Anlage).

Spätestens seit dem 11. September dürfte Ihnen wie allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages klar sein, dass ein Weiterbetrieb der deutschen Atomkraftwerke, für die es jetzt und künftig keinen Schutz gegen Terroranschläge geben kann, nicht zu verantworten ist.

Sie persönlich entscheiden am kommenden Freitag darüber, ob Sie unsere Bevölkerung dem Risiko eines Super-GAU mit der Folge von bis zu 4,8 Millionen Krebstoten (laut BMU-Gutachten) aussetzen wollen.

Wir fordern Sie nachdrücklich auf, hierbei Ihrem Gewissen zu folgen. In Erwartung Ihrer Antwort verbleiben wir mit freundlichen Grüßen

Dr. Angelika Claußen, Vorsitzende der IPPNW