Bundesverfassungsgericht
Computerfax reicht als Einspruch gegen Strafbefehl
Die Karlsruher Richter gaben einem Mann Recht, der am letzten Tag der Frist per Telefax Einspruch gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart eingelegt hatte. Das Gericht verwarf den Einspruch als unzulässig, weil die verfahrensrechtlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden sei. Das mit Hilfe des Computers abgeschickte Fax enthielt den maschinenschriftlichen Namen des Mannes, nicht aber seine Unterschrift. Das Landgericht Stuttgart hatte eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts verworfen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, dass das Erfordernis der Schriftform "nicht in jedem Fall verletzt" sei, wenn das Schriftstück nicht handschriftlich unterzeichnet sei. Das Amtsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der mit dem Faxschreiben erhobene Einspruch auch tatsächlich vom Beschwerdeführer kam. Darauf deuteten die in dem Fax enthaltenen Daten hin, die in der Regel allein dem Betroffenen bekannt seien. Die Gerichte dürften bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften "keine überspannten Anforderungen stellen", betonten die Karlsruher Richter (Az. 2 BvR 2168/00).
Mit einem Strafbefehl wird eine Anklageerhebung in einer Verhandlung vermieden. Ein Richter erlässt einen von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl nur dann, wenn er von einer Straftat des Beschuldigten überzeugt ist und damit rechnet, dass dieser ihn auch annimmt. Legt der Beschuldigte jedoch Einspruch gegen den Strafbefehl ein, kommt es zwingend zur Hauptverhandlung.
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