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Bundesverfassungsgericht billigt Kürzung der Beamtenpensionen

"Gerechtfertigt"

Die von der Bundesregierung veranlasste Kürzung der Beamtenpensionen ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht wies am Dienstag die Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen eine seit 2002 geltende Neuregelung zurück, die eine schrittweise Absenkung des Pensionsniveaus von 75 auf 71,75 Prozent der früheren Besoldung vorsieht. Diese Reduzierung über einen Zeitraum von sieben Jahren sei "im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt".

Das angegriffene Versorgungsänderungsgesetz verstoße nicht gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums, betonte das Gericht weiter. Die Neuregelung greife insbesondere nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips ein, also der staatlichen Garantie eines angemessenen Lebensunterhalts während und nach dem aktiven Dienst.

In dem Musterverfahren ging es darum, ob den pensionierten Beamten ähnliche Abschläge bei der Altersversorgung zugemutet werden dürfen wie den Rentnern. Mit dem Gesetz wollte die rot-grüne Koalition angesichts leerer Kassen die Reform der Rentenversicherung "wirkungsgleich" auf die Beamtenversorgung übertragen und eine "soziale Symmetrie herstellen".

Absenkung der Beamten-Pensionen über die Rente hinaus

Der Berichterstatter in dem Verfahren, Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch, betonte zwar, dass "die Absenkung der Beamtenversorgung über die der Rente hinausgeht". Eine "prozentual identische Angleichung" könnten die Ruhestandsbeamten aber gar nicht verlangen, da "strukturelle Unterschiede" der beiden Versorgungssysteme berücksichtigt werden müssten.

Dazu gehöre, dass die Sozialrente als Grundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt werde, während die Beamtenversorgung eine "Vollversorgung" sei. Die gesetzliche Rente mache in vielen Fällen nur einen Teil der Altersversorgung aus, so dass die hier vorgenommenen Kürzungen teilweise durch eine staatlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") kompensiert würden.

Gericht: Kürzung hat nicht gegen den Vertrauensschutz verstoßen

Der Gesetzgeber habe mit der Kürzung der Beamtenpensionen auch nicht gegen den Vertrauensschutz verstoßen, hieß es. Das Gericht verwies hier auf das Ziel einer "langfristigen Sicherung des Systems der Beamtenversorgung".

Die Bundesregierung hatte das Gesetz in der Verhandlung im Juni als "notwendige Folgerung aus der demographischen Entwicklung" verteidigt und auf ihren im Juni 2005 vorgelegten "Dritten Versorgungsbericht" verwiesen. Demnach wird die Zahl der Ruhestandsbeamten von derzeit 900.000 auf rund 1,5 Millionen im Jahr 2050 steigen.

"Hohe Zahl der Frühpensionierungen"

Die jährlichen Versorgungsausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden sollen sich im selben Zeitraum von derzeit rund 25 Milliarden Euro auf 74,6 Milliarden Euro verdreifachen. Auch das Verfassungsgericht verwies auf "den Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung" und die "hohe Zahl der Frühpensionierungen".

Das staatliche Bemühen, Ausgaben zu sparen, sei im Beamtenrecht für sich allein jedoch "keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung".

Geklagt hatten eine Stadtsekretärin, ein Regierungsbeamter und ein Regierungsamtsinspektor, die zwischen 1996 und 2000 wegen Dienstunfähigkeit im Alter von 43, 55 und 58 Jahren vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Ihr Prozessbevollmächtigter hatte von einer "Sonderbelastung der Ruhestandsbeamten" gesprochen. (AZ: 2 BvR 1387/02 - Urteil vom 27. September 2005)