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Zeitarbeitsfirmen: Rhenus kündigt Betriebsrat

Sebastian Cano-Otero

Mit Abmahnungen und Kündigungen will die Firma Rhenus Contract Logistics (RCL) Gmbh ein gewähltes Betriebsratsmitglied zermürben und in seiner Existenz vernichten. Am 14.12.2010 kündigte die RCL-Geschäftsleitung Sebastian Cano-Otero, ver.di-Mitglied und Betriebsrat, unter fadenscheinigen Vorwänden fristlos. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgerichts Mannheim am 26.05.2011 verworfen. Rhenus ist danach gegen dieses Urteil beim Landesarbeitsgericht in die Berufung gegangen, um Sebastian Cano-Otero endgültig ausschalten zu können. Am kommenden Dienstag, 29.11.2011, entscheidet das Landesarbeitsgericht Mannheim um 15.00 Uhr über diesen Fall. Die RCL GmbH ist Tochter der Rhenus AG & Co. KG, eines führenden europäischen Logistikdienstleisters. Am Standort Mannheim arbeiten ca. 250 Beschäftigte.

Rhenus profitiert davon, dass viele Unternehmen interne Dienste auslagern und fremd vergeben. Niedriglöhne und ungeschützte Arbeitsverhältnisse sind bei Rhenus weit verbreitet.

Seit Anfang 2004 ist Rhenus aus dem Arbeitgeberverand ausgetreten und tariflos.

Es ist sehr wünschenswert, dass die Öffentlichkeit über das zunehmende Mobbing von Betriebsratsmitgliedern in der Region informiert wird.

Neue Wege zum Profit? - Wie Rhenus mit Zeitarbeitsgesellschaften Tarifflucht und Lohndumping zementiert.

Rhenus, ein führender europäischer Logistikdienstleister, beschäftigt in Deutschland rund 11 000 Mitarbeiter. Die Rhenus AG & Co. KG trat 2003 aus den regionalen Arbeitgeberverbänden der Speditions- und Logistikbranche aus, um sich damit auf den Rücken der Beschäftigten Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

Die Beschäftigten unterschrieben aus Sorge um ihren Arbeitsplatz neue Arbeitsverträge und gaben damit ihre tariflich gesicherten Arbeitsbedingungen auf. So sehen seither die Arbeitsverträge eine wöchentliche Mehrarbeit von zwei Stunden ohne Lohnausgleich vor. Neue Beschäftigte, meist nur befristet eingestellt, haben neben längeren Arbeitszeiten erheblich weniger Einkommen und wesentlich schlechtere Arbeitsbedingungen.

Arbeitnehmerüberlassung erfordert Verleiherlaubnis

Rhenus schließt auch Werkverträge mit Kunden ab. In der tatsächlichen Ausführung von Werkverträgen kann es aber immer wieder dazu kommen, dass die Beschäftigten in den Betrieben von Kunden, mehr als zunächst beabsichtigt, eingegliedert werden und Anweisungen überwiegend direkt von dessen Mitarbeitern entgegennehmen müssen. In solchen Fällen liegt statt eines Werkvertrages tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen: Mit dem Austritt aus den regionalen Arbeitgeberverbänden entfielen die tariflichen Zusatzregelungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wonach bei Arbeitnehmerüberlassung die tariflichen Arbeitsbedingungen nach den regionalen Tarifverträgen für das Speditions- und Logistikgewerbe anzuwenden sind. Das AÜG legt fest, dass die Leiharbeiter den Stamm-Mitarbeitern des Entleihbetriebes gleichzustellen sind. Es verlangt also gleichen Lohn und auch für die sonstigen Arbeitsbedingungen Gleichbehandlung. Das bedeutet, dass Beschäftigte von Rhenus, die in die Metall-, Chemie- oder Großhandelsbranche nach AÜG entliehen werden, auch Anspruch auf den Lohn und die sonstigen Arbeitsbedingungen der jeweiligen Branche haben, in der sie eingesetzt werden. Damit wäre für das Unternehmen der dadurch erzielte Wettbewerbsvorteil futsch.

Zudem benötigen nach AÜG auch Mischbetriebe, deren eigentlicher Geschäftszweck nicht die Arbeitnehmerüberlassung ist und die regelmäßig oder in Einzelfällen Beschäftigte anderen Betrieben überlassen, eine Verleiherlaubnis.

Schein-Zeitarbeitsfirmen gegründet

Also suchte sich das Unternehmen andere Wege und gründete mehrere Zeitarbeitsgesellschaften. Diese sind keine eigenständigen Unternehmen, haben weder den Geschäftszweck der Arbeitnehmerüberlassung, noch treten sie diesbezüglich werbend am Markt auf. Der Geschäftszweck ist weiterhin das Verkehrs- und Logistikgeschäft. Die bisherigen Rhenus-Standortgesellschaften und die neuen Zeitarbeits-Gesellschaften sind Gemeinschaftsbetriebe. Es gibt keine örtliche Trennung. Die Einrichtungen und Betriebsmittel werden gemeinsam genutzt. An den Organisationsstrukturen hat sich nichts Wesentliches geändert. Der zuständige Betriebsrat der jeweiligen Rhenus-Standortgesellschaft ist zuständig für die jeweilige Zeitarbeitsgesellschaft. Die handelnden Personen sind geblieben.

Lediglich je ein Sachbearbeiter wird bei den Zeitarbeits-Gesellschaften beschäftigt, um personelle Maßnahmen zu bearbeiten. Denn die befristeten Arbeitsverträge, die bei den Rhenus-Standortgesellschaften auslaufen, sowie neue Arbeitsverträge für den gewerblichen Bereich werden nur noch über die Zeitarbeits-Gesellschaften abgeschlossen. Diese Arbeitsverhältnisse regelt dann der Arbeitgeber auf Grundlage des Tarifvertrages mit dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen. Rhenus hat somit "Schein-Zeitarbeitsfirmen" gegründet und umgeht damit das AÜG. Als Mischbetrieb hätte Rhenus Arbeitnehmerüberlassung beantragen können. Allerdings mit den entsprechenden gesetzlichen Konsequenzen. Auch eine auf ein Jahr befristete Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Bundesagentur für Arbeit ändert nichts an dem Tatbestand.

Betriebsverfassung blieb außen vor

Da der Geschäftszweck der Zeitarbeitsgesellschaften nicht die Arbeitnehmerüberlassung ist, sind auch die tariflichen Regelungen für Zeitarbeitsfirmen nicht gültig. Zeitarbeitsfirmen können nicht auf dem Papier als eigenständige Firmen oder Töchterunternehmen gegründet werden, sondern müssen auch als Zeitarbeitsfirmen tätig sein. Und: Leiharbeit kann nicht dem Zweck dienen, die üblichen Tarifverträge in der Branche zu unterlaufen.

Die Betriebsräte hatten auf die Gründung der Zeitarbeitsgesellschaften keinen Einfluss. Der Arbeitgeber ignorierte die Informations- und Beratungspflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz und benachrichtigte sie erst, nachdem die Zulassungen durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt waren. Der Gesamtbetriebsrat lässt jetzt die Handlungen des Unternehmens Rhenus AG & Co. KG rechtlich bewerten, ob der Umgehungstatbestand vorliegt. In diesem Zusammenhang sind die Ansprüche der Leiharbeitnehmer zu klären und wie die Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte anwenden und sichern können. ver.di wird diesen Prozess unterstützen und sich dafür einsetzen, dass Arbeitnehmerüberlassung nicht zu Tarifflucht und Lohndumping missbraucht wird.

Ein Unternehmen, das laut seiner Werbung den Kunden neue Wege ebnen will und innovative Konzepte für diese anbietet, braucht als fundierte Basis dafür seine verlässliche, qualifizierte Stammbelegschaft. Und deren gute Arbeit muss sich lohnen.

Quelle: http://tinyurl.com/7wvbdzg