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Schwerbehinderte müssen von Studiengebühr befreit werden

Gebot der Gleichbehandlung

Ein Student mit einem Schwerbehindertengrad über 50 Prozent ist generell von Studiengebühren zu befreien. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Dienstag (9. Dezember) veröffentlichten Urteil und gab damit der Klage eines Heidelberger Studenten statt. Dieser hatte bei der Universität Heidelberg beantragt, ihn für das Sommersemester 2007 von der Studiengebühr in Höhe von 500 Euro zu befreien.

Der Student hatte einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, der den Grad seiner Behinderung mit 60 Prozent angab. Die Universitätsleitung lehnte seinen Antrag jedoch ab, da sie der Ansicht war, dass dies nicht als Nachweis für eine Studienerschwernis ausreiche. Sie verlangte ein fachärztliches Attest, das erläutern sollte, wie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirkt.

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass der Student mit seinem Behindertenausweis bereits ausreichend nachgewiesen habe, dass er seinem Studium "nur unter erschwerten Bedingungen nachgehen" könne und deshalb nach dem Landeshochschulgebührengesetz von den Studiengebühren befreit werden müsse.

Die Forderung nach einem zusätzlichen Attest, dessen Kosten der Student tragen muss, könne ihn im Zweifelsfall davon abhalten, eine Studiengebührbefreiung zu beantragen. Dies sei schon mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung problematisch.

(AZ: 7 K 1409/07)