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Bundesgerichtshof: Abofallen-Abzocker können strafrechtlich belangt werden

Wer anderen eine Grube gräbt...

Wer im Internet auf unseriösen B2B-Portalen Verbrauchern "Abofallen" stellt, sollte sich zukünftig warm anziehen. Mit einem deutlichen Urteil verpasst der Bundesgerichthof in Karlsruhe indirekt auch den Betreibern unseriöser B2B-Portale einen kräftigen Dämpfer. Abofallen? Waren die nicht schon längt durch die so genannte "Button-Lösung" für Verbraucher beseitigt worden? Leider nicht ganz. Die "Button-Lösung" besagt nämlich folgendes: Bei einer Bestellung im Internet ist die richtige Beschriftung des "Bestellbuttons" ausschlaggebend. Ist dieser Button nicht eindeutig beschriftet, kommt kein Vertrag zustande. Die zum 1. August 2012 in Kraft getretene "Button-Lösung" fordert gemäß § 312 g Absatz 3 und 4 BGB die Verwendung von Wörtern wie "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnliche eindeutige Formulierungen, wie zum Beispiel "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder "kaufen". Begriffe wie zum Beispiel "Anmeldung", "weiter", "bestellen" oder "Bestellung abgeben" weisen nicht ausdrücklich auf eine Zahlungsverpflichtung für den Verbraucher hin und reichen daher nicht aus. Dies hat auch bereits das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 17.07.2013 - Az. 97 O 5/13 bestätigt. Die "Button-Lösung" wird übrigens ab dem 13.06.2014 dank der Verbraucherrechterichtlinie EU-weit gelten.

Problem also gelöst? Nein - immer noch nicht. Denn die "Button-Lösung" gilt nur bei Bestellungen von Verbrauchern bei Unternehmern. So sind verschiedene unseriöse Betreiber sogenannter B2B-Portale auf die Idee gekommen, diesen Umstand zu nutzen. Sie gestalten ihre Sites so, dass Verbraucher bei flüchtiger Betrachtung der Angebote gar nicht merken, dass hier ihre Verbraucherrechte ausgehebelt werden sollen. Der Trick: Erstens werden Verbraucher nicht klar darüber informiert, dass auf diesen Portalen eigentlich nur Geschäfte zwischen Unternehmern getätigt werden sollen. Zweitens trifft der Verbraucher auf ein Feld "Firmenname", das entweder gar nicht ausgefüllt werden muss oder einen beliebigen Firmennamen akzeptiert. Die Betreiber solcher Portale behaupten deswegen, die Abonnements kämen auch ohne Einhaltung der Button-Lösung wirksam zustande, da sich das Angebot nur an Unternehmer richte.

Grund zur Sorge für Verbraucher? Zivilrechtlich eigentlich nicht. Denn bereits in den letzten Jahren haben mehrere Zivilgerichte festgestellt, dass man die Rechte der Verbraucher nicht so einfach unterlaufen kann. Wenn Verbraucher derart in die Irre geführt werden, sind unter solchen Umständen zustande gekommene Verträge unwirksam. Zahlungsverpflichtungen bestehen damit nicht.

Nun hat der BGH mit seinem Urteil vom 5. März 2014 (Az. 2 StR 616/12) auf strafrechtlicher Ebene nachgelegt und den Betreiber einer klassischen "Abofalle" wegen versuchtem Betrug verurteilt. Für Betrüger ist dies ein Schlag ins Kontor. Konnte man sich zuvor in einer strafrechtlichen Grauzone bewegen, müssen Betrüger ab sofort mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, auch Betreiber der vorgeblichen B2B-Portal-Fallen.

Es lohnt sich also, Mahnungen und Inkassoandrohungen solcher Anbieter nicht hinzunehmen und dem Abofallenbetreiber Paroli zu bieten. Auf der Website der E-Commerce-Verbindungsstelle www.ecommerce-verbindungsstelle.de finden Verbraucher ausführliche Informationen zur aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung, aber auch nützliche Hinweise, wie sie sich zur Wehr setzen können.

Die E-Commerce-Verbindungsstelle unter dem Dach des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (www.cec-zev.de) mit Sitz in Kehl bei Strasbourg befasst sich mit allen Fragen rund um den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet und richtet ihr Beratungsangebot gleichermaßen an Anbieter wie Verbraucher. Auf ihrer Homepage www.ecommerce-verbindungsstelle.de findet der Verbraucher umfangreiche ergänzende und vertiefende Informationen zum Recht im Internet und Hinweise auf diverse Organisationen und weitere Ansprechpartner zu speziellen Themen des eCommerce. Bei konkreten Fragen kann man mit der eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland unter der Telefonnummer oder der E-Mail-Adresse info @ ecommerce-verbindungsstelle.de Kontakt aufnehmen.