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Innova AG insolvent: Die Rechte der Kunden

Presseinformation: Potsdam / 29. August 2016

Der Innova-Insolvenzverkauf in den eigenen Fachmärkten und KOMPAKT-Filialen sowie online läuft auf Hochtouren. Doch Vorsicht ist angebracht, schließlich ist ungewiss, ob und wie lange der Elektro- und Küchenhändler im laufenden Insolvenzverfahren für Reklamationen noch zur Verfügung steht. Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) beantwortet wichtige Fragen.

Sollten Kunden im Insolvenzverkauf auf Schnäppchensuche gehen?

Sabine Fischer-Volk: „Bei Insolvenzverkäufen ist immer Vorsicht angeraten. Man sollte sich nicht von vermeintlichen Schnäppchen locken lassen, sondern erst einmal einen Preisvergleich machen. Denn andere, nicht insolvente Händler bieten vergleichbare Waren unter Umständen auch preisgünstig an und – der große Vorteil – können mögliche Mängelansprüche von Kunden länger regulieren. Denn wer bei einem insolventen Unternehmen kauft, muss damit rechnen, dass Umtausch, Reparatur oder Geld zurück gar nicht, nur eingeschränkt und nicht mehr lange möglich sind.“

Worauf sollten Kunden achten, die trotz des Risikos im Insolvenzverkauf einkaufen wollen?

Fischer-Volk: „Kunden sollten dringend darauf achten, ob es auf das gewünschte Produkt eine Herstellergarantie gibt und welchen Umfang diese hat. Denn dann kann man sich im Garantiefall an den Hersteller wenden und ist nicht auf das insolvente Unternehmen angewiesen.“

Was ist, wenn man bereits vor der Insolvenz beim Unternehmen eingekauft hat und nun einen Mangel an der Ware reklamieren möchte?

Fischer-Volk: „Wer als Verbraucher eine Ware kauft, hat ein zweijähriges Gewährleistungsrecht gegenüber dem Händler. Wenn die Ware einen Mangel hat, muss der Händler diesen im Rahmen des Gewährleistungsrechts beheben, das Produkt ersetzen oder bei schwerwiegenden Mängeln Geld erstatten. In einer Insolvenz allerdings entscheidet der Insolvenzverwalter, ob und in welchem Umfang das Unternehmen diesen Ansprüchen nachkommen kann oder nicht. Wer als Verbraucher einen Mängelanspruch hat, muss ihn daher beim Insolvenzverwalter anmelden.

In einer besseren Position ist der Verbraucher, wenn der Hersteller des Produktes eine freiwillige Herstellergarantie abgegeben hat. Dann kann er sich alternativ an den Hersteller wenden, was im Insolvenzfall des Händlers der vielversprechendere Weg ist.“

Wie ist es, wenn Verbraucher vom Händler beim Kauf der Ware Garantieverlängerungen z.B. auf 3 oder 5 Jahre erworben haben (Händlergarantie)?

Fischer-Volk: „Ergibt sich aus der Garantieerklärung, dass der insolvente Händler auch der Garantiegeber ist, dann muss der Anspruch ebenfalls beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Allerdings hat der Insolvenzverwalter im Fall Innovas dem Insolvenzgericht bereits eine sogenannte Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das bedeutet, dass das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um alle Ansprüche wie auch aus Reklamationen, Gutscheinen und ähnlichem zu erfüllen. Ist der Garantiegeber abweichend z.B. eine Versicherungsgesellschaft, so sollte sich der Verbraucher an diese wenden.“

Wie wahrscheinlich ist es, dass man als Verbraucher aus der Insolvenzmasse bedient wird?

Fischer-Volk: „Nach Erfahrung der VZB reicht das Firmenvermögen in Insolvenzfällen oft nicht aus, um sämtliche Forderungen zu erfüllen. Gerade Verbraucher haben dann das Nachsehen, da ihre Ansprüche nachrangig zu denen anderer Gläubiger bedient werden.“

Hintergrund:

Über das Vermögen der Innova Handelshaus AG wurde Ende Juli vor dem AG Charlottenburg (AZ: 36i IN 2258/16) das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Insolvenzverfahren werden das noch existierende Vermögen eines Unternehmens wie auch die noch vorhandene Ware verwertet, um damit die Forderungen der Gläubiger bezahlen zu können. In der Regel erfolgt dies wie bei Innova unter der Regie eines Insolvenzverwalters. Nach Auskunft des Insolvenzverwalters seien die Franchisepartner der Innova Handelshaus AG (Innova Bestkauf-Märkte) von dem Insolvenzverfahren nicht direkt betroffen.

Der Ratgeber der Verbraucherzentralen „Meine Rechte bei Kauf und Reklamation“ zum Preis von 9,90 € informiert über wichtige Kundenrechte.

Verbraucher können sich außerdem mit ihrem individuellen Anliegen an die Verbraucherzentrale Brandenburg wenden:

  • persönliche Verbraucherberatung, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
  • telefonische Beratung unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr, 1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
  • E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung

Über die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. (VZB) ist die wichtigste Interessenvertretung der Brandenburger Verbraucher gegenüber Politik und Wirtschaft. Sie bietet unabhängige Verbraucherberatung, -information und -bildung zu zahlreichen Themen: Markt & Recht, Reise & Freizeit, Finanzen & Versicherungen, Lebensmittel & Ernährung, Medien & Telefon, Energie, Bauen & Wohnen.

Zudem berät sie zu deutsch-polnischem Verbraucherrecht. Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbrauchern gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf. Kürzlich feierte sie ihren 25. Geburtstag.

Aktuelle Informationen gibt es auf www.vzb.de und www.facebook.com/vzbrandenburg.