Seite 1 bei Google kann so einfach sein.

sozialgericht Nachrichten & Informationen

Witwenrente auch nach kurzer Ehe möglich

"Versorgungsehe"

Auch mit der Liebe muss sich die Rentenkasse beschäftigen: Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Dienstag (5. April) kann Witwen oder Witwern, die ihren Partner erst kurz vor dessen absehbaren Tod geheiratet haben, nicht automatisch die Hinterbliebenenrente verweigert werden. Bevor eine Ehe als reine "Versorgungsehe" eingestuft werden dürfe, habe die Rentenversicherung auch die "subjektiven Umstände" der Hochzeit zu prüfen, befanden Deutschlands oberste Sozialrichter in Kassel. Die Witwenrente könne nur dann gestrichen werden, wenn es bei der Eheschließung in allererster Linie um die finanzielle Absicherung des überlebenden Gatten gegangen sei - und nicht um Gefühle oder moralische Vorstellungen (Az.: B 13 R 55/08 R).

Zusammenleben mit Verwandten ist noch kein gemeinsames Wirtschaften

Beweislast

Erwachsenen "Hartz-IV"-Empfängern dürfen nicht die Leistungen gekürzt werden, nur weil sie mit Verwandten unter einem Dach zusammenleben. Aus dem gemeinsamen Wohnen könne nicht automatisch auf gemeinsames Wirtschaften geschlossen werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag (23. April) veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 6/08 R). Die Jobcenter müssten vielmehr nachweisen, dass die Arbeitslosen tatsächlich in einer Haushaltsgemeinschaft leben und "aus einem Topf" wirtschaften. Anders als bei der früheren Sozialhilfe liege die Beweislast seit Einführung des Arbeitslosengelds II nicht mehr bei den Hilfeempfängern.

Familien mit geringem Einkommen müssen Medizin nicht selbst bezahlen

Abfuhr für Krankenversicherungen

Anders als "Hartz-IV"-Empfänger können Familien mit geringem Arbeitseinkommen von der Zuzahlung zu Medikamenten oder Krankenhausaufenthalten befreit werden. Nach zwei am 24. April bekanntgegebenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) gilt das auch dann, wenn die Einkünfte aus Lohn oder Rente durch Sozialleistungen aufgestockt werden. Die Kassen dürften dann nicht einfach dieselben Pauschalbeträge verlangen wie bei Menschen, die allein von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II leben, befanden die Kasseler Richter.

Barmer Ersatzkasse kassierte zu Unrecht Förderung für Hausarztmodell

40 bis 60 Millionen Euro

Die Barmer Ersatzkasse hat für ihr Hausarztmodell zu Unrecht Fördermittel in zehnfacher Millionenhöhe kassiert. Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 6 KA 27/07 R). Das vor drei Jahren gestartete Programm, das unter anderem die enge Zusammenarbeit eines von den Versicherten zu wählenden Hausarzts und einer Hausapotheke vorsieht, sei entgegen der Darstellung der Kasse keine "integrierte Versorgung". Die kassenärztlichen Vereinigungen hätten darum keine Anschubfinanzierung leisten müssen. Die zurückzuzahlende Summe beläuft sich nach Schätzungen der Barmer auf 40 bis 60 Millionen Euro.

Wohnungsbaugesellschaften stutzen Wohnraum für ALG-II-Empfänger zurecht

Würde

Die Klagewut gegen die Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wird wohl bald noch einmal an Intensität gewinnen. Anlass könnte die neue Vorgehensweise gegen Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG) II sein, die größere Wohnungen haben als dies die ALG-II-Kriterien vorschreiben. Wohnungsgesellschaften in Mitteldeutschland sind neuerdings dazu übergegangen, die Wohnungen auf "Hartz-IV-Niveau" regelrecht zurechtzustutzen. Dafür werden ganze Räume abgesperrt oder dort zumindest die Heizung stillgelegt. Die Linkspartei sprach am Freitag von einem Skandal, der Deutsche Gewerkschaftsbund nannte die Vorgehensweise "würdelos und demütigend".

Sozialverband sieht im Gegensatz zu Köhler Versicherungsprinzip nicht gefährdet

"Chaotische Verhältnisse"

Das Votum von Bundespräsident Horst Köhler an einer längeren Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld I für langjährige Beitragszahler stößt beim Sozialverband VdK auf Widerspruch. VdK-Präsident Walter Hirrlinger sagte, die entsprechende Forderung aus der Union bedeute keine Schwächung des Versicherungsprinzips. Dieses Prinzip beruhe nämlich darauf, "dass sich die Menschen gegen die Wechselfälle des Lebens versichern sollen, um im Versicherungsfall ein Bezugsrecht zu haben und nicht der Allgemeinheit zur Last zu fallen". Wenn dieser Grundsatz aufgegeben werde, könne "das zu chaotischen Verhältnissen führen", so Hirrlinger.

Ehemalige KZ-Wachmänner können Anspruch auf Kriegsopferrente haben

"Befehlsnotstand"

Das Bundessozialgericht (BSG) billigt ehemaligen Wachleuten in Vernichtungslagern der Nazis unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Kriegsopferrente zu. Deutschlands oberste Sozialrichter gaben am Donnerstag der Klage eines 83-Jährigen aus Karlsruhe statt, dem vor sechs Jahren die monatliche Kriegsopferversorgung von 118 Euro entzogen worden war. Das BSG wertete in dem Fall die Bewachung des KZ Auschwitz-Birkenau zwar als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, wollte aber einen "Befehlsnotstand in subjektiver Hinsicht" nicht ausschließen. (Az.: B 9a V 5/05 R)

Praxisgebühr-Verweigerer sollen künftig zur Kasse gebeten werden

"Patientengerechtigkeit"

Praxisgebühr-Verweigerer müssen künftig die Kosten für Mahnung und Eintreibung übernehmen. Die Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Marion Caspers-Merk, sagte am Donnerstag in Berlin, damit sollten die "Disziplin und Zahlungsmoral aufrecht erhalten" werden. Die Mahnkosten gehen bisher stets zu Lasten der Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen. 2004 verweigerten nach Angaben der "Berliner Zeitung" 400.000 Patienten die Zahlung der Praxisgebühr.

Krankenkassen müssen im Einzelfall auch alternative Therapien bezahlen

Recht auf Leben verletzt

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen Leistungen für medizinisch fragwürdige Therapiemethoden unter bestimmten Voraussetzungen nicht verweigern. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es müsse eine "nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf" bestehen. Ein Ausschluss der Leistungen in solchen Fällen verstoße gegen das Grundrecht auf Leben und gegen das Sozialstaatsprinzip, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Grundsatzbeschluss.

Bundessozialgericht spricht ehemaligem Waffen-SS-Mann Rente zu

Zivilistenerschießungen in Ostpolen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat einem ehemaligen Mitglied der Waffen-SS Kriegsopferrente zugesprochen, obwohl der Mann im Zweiten Weltkrieg an Massenerschießungen von Zivilisten beteiligt war. Wie die Kasseler Bundesrichter am Donnerstag urteilten, darf einem Nazi-Täter die Versehrtenversorgung nur entzogen werden, wenn sie wegen Kriegsverletzungen beantragt worden sei.

Einigung zur Eintreibung von 10 Euro Praxisgebühr

Mahn-, Porto- und Gerichtskosten

Während bekannt wurde, dass der ehemalige Chef der Deutschen Börse AG, Werner Seifert, eine Abfindung von mehr als 10 Millionen Euro erhalten soll, einigten sich Ärzte und Krankenkassen über die Eintreibung der Praxisgebühren in Höhe von 10 Euro je Patient und Quartal. Die Kosten für das Eintreiben der Praxisgebühr werden von den Ärzten und Krankenkassen gemeinsam getragen. Die Spitzenverbände der Kassen einigten sich am Dienstagabend in Berlin mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) darauf, dass die Krankenkassen sich drei Jahre lang und rückwirkend zum 1. Januar 2004 an den Kosten für säumige Praxisgebührzahler beteiligen.

AOK Bayern verweigert pauschal Bezahlung von Blindenhunden

"Gebot der Wirtschaftlichkeit"

Zwischen dem Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund (BBSB) und der AOK Bayern gibt es Streit um die Kostenübernahme für Blindenhunde. Die Krankenkasse lehnte in mehreren Bescheiden, die der Nachrichtenagentur ddp vorliegen, die Finanzierung mit der pauschalen Begründung ab, dass Blinde kein Anrecht darauf hätten, längere Wegstrecken zurückzulegen. Der BBSB-Führhundreferent Günther Dürr bezeichnete diese Argumentation der AOK am Dienstag in Ansbach als "unmenschlich" und "größte Unverschämtheit". Die AOK Bayern wollte sich zunächst nicht zu den Vorwürfen äußern.

Spitzenverbände der Krankenkassen dürfen selbst über Festbeiträge entscheiden

Gesundheitswesen

Die Spitzenverbände der Krankenkassen dürfen grundsätzlich die Festbeträge für Arzneimittel, Brillen oder Hörgeräte selbst festlegen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. Diese Höchstgrenzen, bis zu denen die Kassen die Kosten für Medikamente und andere medizinische Hilfsmittel übernehmen, müssten nicht per Rechtsverordnung von der Bundesregierung bestimmt werden. Das Pharmaunternehmen Bayer AG sowie Optiker und Hörgeräteakustiker hatten sich im Ausgangsverfahren gegen die Einstufung von Präparaten durch die Krankenkassenverbände gewandt, weil sie darin einen Eingriff in ihre Preisfindungsfreiheit sahen.