Datenschutzbeauftragte fordern Einschränkung

In zehn Jahren mehr als 400 Prozent Zunahme von Telefonüberwachungen

Die Zahl der Telefonüberwachungen hat auch 2003 erneut zugenommen. Waren es im Jahr 2002 noch 21.874, belief sich die Zahl der Überwachungsmaßnahmen zur Strafverfolgung im letzten Jahr auf insgesamt 24.441 Anordnungen. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 1995 lediglich 4.674 Überwachungsanordnungen gezählt. Dies ist eine Steigerung von mehr als 400 Prozent in weniger als einem Jahrzehnt. Seit Einführung der Jahresstatistik über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation ist dieser Trend ungebrochen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar zeigte sich über die neuesten Zahlen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post besorgt.

Bereits in der Vergangenheit ist immer wieder die Frage gestellt worden, auf welche Faktoren die stetige Steigerung der Überwachungsanordnungen zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesregierung das Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht beauftragt, die Rechtswirklichkeit und Effizienz von Telefonüberwachungen zu untersuchen. Nachdem das Gutachten im Mai 2003 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, forderten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder eine rasche gesetzliche Umsetzung der Ergebnisse des Gutachtens.

So dürfte die Pflicht, dass Anordnungen von Überwachungen nur durch einen Richter erfolgen dürfen, nicht gelockert werden. Diese Aufgabe solle zudem auf möglichst wenige Ermittlungsrichter beschränkt werden, um bei diesen eine bessere Sachkunde zu fördern. Zur Kontrolle der Entwicklung bei Überwachungsmaßnahmen seien Berichtspflichten für die Strafverfolgungsbehörden notwendig. Der Umfang der Benachrichtigungspflichten von Betroffenen müsse erweitert werden. Gespräche zwischen Beschuldigten und zeugnisverweigerungsberechtigten Personen wie Pfarrern und Rechtsanwälten dürften grundsätzlich nicht verwertet werden. Außerdem sei das Abhören bei zu vielen Straftaten erlaubt. Der Umfang des - seit Einführung der Vorschrift regelmäßig erweiterten - Straftatenkataloges des § 100 a Strafprozessordnung müsse daher reduziert werden. Eine entsprechende Novellierung der Strafprozessordnung steht allerdings bislang aus.

Zeige Deinen Kontakten bei Google und Facebook, dass Dir dieser Beitrag gefällt!