Telekommunikation
Internationale Petition gegen Vorratsdatenspeicherung
Dadurch würden jedoch die Überwachungsbefugnisse unverhältnismäßig erweitert, denn zu Überwachungsobjekten würden nicht nur verdächtige Kriminelle oder Terroristen sondern alle InternetnutzerInnen, so die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD), das "Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FifF) und "STOP1984". Sie beziehen sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur vorbeugenden Telefonüberwachung (ngo-online berichtete).
Werner Hülsmann, Vorstandsmitglied von DVD und FifF sieht eine Verbindung zwischen den beiden Fällen: In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass auch die Umstände der Telekommunikation, "also ob, wann, wie oft und zwischen welchen Personen Telekommunikation stattgefunden hat oder versucht worden ist" dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen. Außerdem sei festgestellt worden, dass jegliche Informationen, die mit Hilfe der Fernmeldetechnik übertragen werden hierunter fallen. Es sei nicht zu übersehen, dass das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Diskussion einen "verfassungsrechtlichen Pflock einschlagen" und deutlich machen wolle, dass eine Vorratsdatenspeicherung der Verkehrsdaten verfassungsrechtlich nicht in Frage komme.
Grundsätzlich sei die Vorratsdatenspeicherung in der geplanten Art "unverhältnismäßig" und greife in "unzulässiger Weise" in die Privatsphäre der Verbraucher ein. Die "vorgebliche Sicherheit", die durch die Vorratsdatenspeicherung erzielt werden solle, stelle eine Illusion dar, denn mit den derzeit verfügbaren technischen Mitteln würden sogar gezielte Suchläufe auf Personen Jahre dauern und die Ergebnisse leicht zu falschen Verdächtigungen führen.
Bettina Winsemann von STOP1984 nannte die Vorratsdatenspeicherung "ein unverhältnismäßiges Mittel der staatlichen Überwachung". Sie fordert, dass die Datenspeicherung nur durch geeignete Behörden und nur in Ausnahmefällen nach richterlicher Anordnung genutzt werden darf. Vorratsdatenspeicherung bedeute auch, das Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit einzuschränken, die Unschuldsvermutung nach Artikel 11 der UN-Menschenrechtscharta zu unterwandern und den Schutz des Privatlebens nach Artikel 12 der UN-Menschenrechtscharta fallen zu lassen.
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