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Karlsruhe stärkt Anspruch Gefangener auf raschen Rechtsschutz

Überlastung der Gerichte?

Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch Strafgefangener auf raschen Rechtsschutz bei Disziplinarmaßnahmen betont. Die Karlsruher Richter gaben in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines Gefangenen aus Nordrhein-Westfalen statt. Sein Eilantrag gegen eine Disziplinarmaßnahme sei vom Landgericht Bielefeld äußerst zögerlich behandelt worden. Die Maßnahme - Fernsehverbot und Freizeitsperre für je eine Woche - war bereits vollzogen, bevor über den Eilantrag entschieden wurde. Die neue Generalbundesanwältin Monika Harms hatte kürzlich auf "wegbrechende Ressourcen" beim Personal und auf eine Überlastung an den unteren Gerichten hingewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass gerichtlicher Rechtsschutz "so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvor kommen" müsse. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes, wonach Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden, ändere daran nichts. Ein Eilantrag führe zwar nicht ohne weiteres zur Aussetzung einer Disziplinarmaßnahme. Das angerufene Gericht müsse aber "ohne weiteres Zögern in der jeweils situationsgerechten Weise tätig werden".

Im vorliegenden Fall hätte das Landgericht wesentlich schneller vorgehen müssen, als es den Antrag des Gefangenen an die Justizvollzugsanstalt (JVA) für eine Stellungnahme übersandte. Statt den Eilantrag mit regulärer Post an die JVA zu schicken und eine zweiwöchige Stellungnahmefrist einzuräumen, hätte das Landgericht eine telefonische Nachfrage bei der JVA starten, den Antrag per Fax übersenden und die Frist zur Stellungnahme "kurz" bemessen müssen. Das zögerliche Vorgehen habe den Gefangenen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 GG) eingeschränkt. (AZ: 2 BvR 1675/05 - Beschluss vom 27. Mai 2006)

Harms: Überlastung der unteren Gerichte

Die neue Generalbundesanwältin Monika Harms hatte kürzlich an das Bundesverfassungsgericht appelliert, die sich verschlechternden personellen Bedingungen in der Justiz mit in seine Entscheidungen einzubeziehen. Es wäre "wünschenswert, wenn bei der jeweiligen Sachentscheidung ebenso wie bei der Wortwahl bedacht würde, dass der Alltag in deutschen Gerichtssälen in Strafsachen gelegentlich anders" aussehe als im Bundesverfassungsgericht.

Bei "wegbrechenden Ressourcen in sachlicher und personeller Hinsicht" sei "nicht alles machbar", was unter Bedacht auf die Freiheitsrechte von Angeklagten erstrebenswert und wünschenswert erscheine, sagte Harms. Für eine Personalaufstockung an den unteren Gerichten hatte sich Harms allerdings nicht eingesetzt.

Das Verfassungsgericht hatte bereits in den vergangenen Jahren mehrere Entscheidungen unterer Gerichte wegen Verletzung der Freiheitsgrundrechte von Angeklagten aufgehoben, weil Verfahren zu lange dauerten.