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Drogeriemarktkette Rossmann muss 300.000 Euro Bußgeld bezahlen

Verkauf unter Einstandspreis

Das Bundeskartellamt hat gegen die Drogeriemarktkette Rossmann Bußgelder von insgesamt 300.000 Euro verhängt. Nach den "Feststellungen des Amtes" hat Rossmann im Jahre 2005 Drogeriemarkt-Artikel diverser Hersteller unter den eigenen Einstandspreisen verkauft. Betroffen seien insgesamt 55 Produkte, die in insgesamt mehr als 250 Fällen im Laufe des Jahres zu Preisen angeboten worden seien, die den Einstandspreis zum Teil deutlich unterschritten hätten. Eine derartige Preisgestaltung sei unzulässig und stelle eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das Verfahren erwies sich nach Darstellung der Kartellbehörde als "außergewöhnlich aufwändig, weil die Feststellung des Einstandspreises von 55 Produkten erhebliche Ermittlungen bei Rossmann und den Lieferanten erforderte". Für die Bestimmung des Einkaufspreises seien neben dem in Rechnung gestellten Nettopreis "sämtliche preisrelevanten Einkaufskonditionen, die zwischen Rossmann und seinen Lieferanten vereinbart wurden, zu berücksichtigen".

Böge: Verdrängung von Wettbewerbern

Kartellamts-Präsident Ulf Böge sagte, dass niedrige Preise und ein intensiver Preiswettbewerb in einer Marktwirtschaft zwar zu begrüßen seien. "Der systematische Verkauf unter den eigenen Einstandspreisen führt jedoch zur Verdrängung von leistungsfähigen Wettbewerbern, die als kleine und mittlere Unternehmen einer nicht gerechtfertigten Verlustpreis-Strategie finanziell nicht gewachsen sind."

Da das Verdrängen von Wettbewerbern die Marktkonzentration erhöhe, ergäben sich für die verbleibenden Unternehmen "Verhaltensspielräume", die spätere Preiserhöhungen zu Lasten der Verbraucher ermöglichten. "Auch der Druck des Wettbewerbs auf die Qualität der Dienstleistungen würde nachlassen", so Böge.

Böge offenbar gegen mehr Personal und mehr Beschwerdefälle

Das Verfahren gegen Rossmann - wie auch frühere Verfahren wegen des Verkaufs unter Einstandspreis - zeigen nach Auffassung des Kartellamt-Präsidenten, "dass das Bundeskartellamt mit der bestehenden Vorschrift gegen solche Verdrängungspraktiken wirksam vorgehen kann." Eine Verschärfung der Vorschrift sei nicht erforderlich, meint Böge, und "würde den fairen Leistungswettbewerb unter Umständen sogar zu Lasten der Verbraucher einschränken oder wäre angesichts der zu erwartenden Vielzahl von Beschwerdefällen im Hinblick auf die knappen Personalressourcen des Bundeskartellamtes nicht durchführbar".