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HeidelbergCement muss Völkerrecht einhalten

Kritische Aktionäre und pax christi fordern Trennung von Westbank-Geschäften

Der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre und pax christi verlangen von HeidelbergCement die Einhaltung des Völkerrechts. Bei der morgigen Hauptversammlung fordern der Dachverband und die Nahost-Kommission der internationalen Friedensbewegung pax christi, Deutsche Sektion sowie pax christi Baden-Württemberg die unverzügliche Trennung vom Geschäftsbereich der Tochterfirma Hanson Israel, der in dem von Israel besetzten palästinensischen Westjordanland tätig ist. Dr. Manfred Budzinski, Sprecher der pax christi-Nahost-Kommission, weist darauf hin, dass es laut Geschäftsbericht 2012 im Jahre 2007 zum Kauf des britischen Unternehmens Hanson kam. Eine Tochterfirma des Baustoff-Herstellers Hanson ist Hanson Israel mit Sitz in Ramat Gan. „Dadurch unterhält HeidelbergCement auf dem besetzten palästinensischen Gebiet zwei Betonwerke (in Modiin Illit und Atarot) sowie ein Asphaltwerk und den sehr großen Steinbruch Nahal Raba (südlich von Elkana). Durch den Steinbruch verloren die palästinensische Gemeinde Az-Zawiya, auf deren Gemarkung er liegt, und die dort ansässigen Bauern über 50 Hektar Land, das sie vorher mit Getreide bepflanzt bzw. als Weiden genutzt hatten; darüber hinaus wurden mindestens ein Brunnen und Olivenhaine zerstört“, schildert Budzinski die Situation vor Ort auch im Namen des Dachverbandes der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre. Darüber hatte bereits das NDR-Magazin „Panorama“ im September 2010 berichtet. HeidelbergCement änderte jedoch seine Geschäftspraktiken nicht.

Das Völkerrecht hat klare Regeln für eine Besatzungsmacht (hier der Staat Israel) aufgestellt. Artikel 1 der Vierten Genfer Konvention verpflichtet alle Staaten, für die Durchsetzung der Einhaltung des geltenden Völkerrechts Sorge zu tragen. Nach dieser Konvention sind der Lebensraum und die Institutionen der ansässigen Bevölkerung vor willkürlicher Enteignung, Zerstörung und Besiedlung durch die Besatzungsmacht geschützt. Dagegen hat die israelische Regierung bestätigt, dass das Gros des im besetzten Westjordanland abgebauten Materials in das israelische Staatsgebiet geht.

Manfred Budzinski: „Wenn sich also der Staat Israel nicht an internationales Recht hält, ist dies für einen Global Player im Baustoffbereich wie HeidelbergCement noch lange kein Grund, diesen Völkerrechtsbruch durch seine Geschäftstätigkeit im Westjordanland zu unterstützen. Der Verkauf dieses Geschäftsbereichs von Hanson Israel ist unausweichlich!“ HeidelbergCement sollte seine Geschäftsbeziehungen mit den internationale Menschenrechten und dem humanitäre Völkerrecht und seinen Normen in Einklang bringen.

Der Dachverband der Kritischen Aktionäre hat für die Hauptversammlung einen Antrag auf Nichtentlastung von Vorstand und Aufsichtsrat gestellt, weil HeidelbergCement bislang nicht auf eine solche Forderung einging.

Hintergrundinformationen Nach der Haager Landkriegsordnung von 1907 ist es einer Besatzungsmacht eindeutig verboten, sich Rohstoffe aus besetzten Gebieten anzueignen: Art. 55: „Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.“ Art. 23: „Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt: g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Notwendigkeiten des Krieges dringend erheischt wird…“

Die EU-Missionschefs in der Region stellten z.B. in ihrem Bericht an den Ministerrat der EU „Area C and Palestinian State Building“ vom Juli 2011 u.a. fest: „Als Besatzungsmacht ist Israel nach dem Humanitären Völkerrecht (IHL) immer für die Sicherung der Erfüllung der Grundbedürfnisse der besetzten Bevölkerung verantwortlich. Israel ist verpflichtet, seine Besatzung so zu handhaben, dass es zum Wohl der lokalen palästinensischen Bevölkerung geschieht, und nicht, um seine eigene Bevölkerung in das Gebiet unter Besatzung umzusiedeln. Das Humanitäre Völkerrecht geht davon aus, dass jede militärische Besatzung zeitlich begrenzt ist, basierend auf dem Verbot, durch Drohung oder mit Anwendung von Gewalt (Artikel 2, Abs. 4 der UN-Charta) Land in Besitz zu nehmen. Dadurch würde das Recht der Menschen auf Selbstbestimmung untergraben (Art. 1 ICCPR, Art. 1 CESCR). Die Besatzungsmacht … ist nur Verwalter des Landes mit zivilen Verpflichtungen gegenüber der Zivilbevölkerung…“ (Übersetzung durch Nahost-Kommission von pax christi Deutsche Sektion).