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Verbraucherzentrale NRW geht gerichtlich gegen Amazon vor

Dash-Button

VZ/NRW - Der Dash-Button soll in Haushalten hängen und auf Knopfdruck Bestellungen des täglichen Bedarfs auslösen: vom Waschmittel über Katzenfutter bis zu Toilettenpapier. Mit großem Tamtam hat Amazon den mit dem heimischen Netzwerk und der Amazon-App verbundenen Kauf-Knopf für seine Prime-Kunden eingeführt.

Doch gut gemeint heißt nicht immer auch gut umgesetzt. Zwar mag der Dash-Button einen Komfortgewinn versprechen. Allerdings - wie jeder andere Händler auch - muss sich Amazon an die geltenden rechtlichen Vorgaben halten. Die Verbraucherzentrale NRW sieht beim Dash-Button verschiedene rechtliche Verstöße. Sie hat den Branchenriesen deshalb abgemahnt und will nun gerichtlich gegen Amazon vorgehen.

Die Kritikpunkte: Auf der Schaltfläche des Buttons fehlt der Hinweis, dass per Knopfdruck unmittelbar eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgeschrieben. Auch der Dash-Button bedient sich des Internets, um die Bestellung zu übermitteln.

Darüber hinaus müssen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr wichtige Informationen unmittelbar vor der Bestellung mitgeteilt werden: nämlich u.a. der Gesamtpreis sowie die wesentlichen Eigenschaften des Produkts. Diese Informationen werden jedoch für die konkrete Bestellung erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung.

Das Fehlen dieser Informationen bei Auslösung der Bestellung wirft auch unter Berücksichtigung der sogenannten "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen" Probleme auf. Darin erlaubt sich Amazon, den Preis und die Versandkosten für das jeweils ausgesuchte Produkt zu ändern. Preisänderungen werden Kunden laut App aber nur bei Steigerungen „um mehr als zehn Prozent“ gesondert mitgeteilt.

Damit nicht genug. Amazon behält sich vor, Ersatzartikel zu versenden, wenn das Kaufprodukt nicht verfügbar sein sollte. Das kann etwa ein vergleichbares Produkt derselben Marke, jedoch mit abweichender Füllmenge sein. Die Verbraucherzentrale NRW hält auch diese Klauseln für unzulässig.

Da Amazon nicht bereit ist, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich des monierten Geschäftsgebarens abzugeben, hat sich die Verbraucherzentrale NRW entschlossen, gerichtlich klären zu lassen, ob der Dash-Button unter den aktuellen Bedingungen weiterhin verwendet werden darf.

Nicht blind vertrauen sollten Verbraucher der vollmundigen Dash-Button-Reklame: „Sie erhalten Ihr neues Produkt, bevor das alte aufgebraucht ist.“ Die Düsseldorfer Verbraucherschützer haben Anfang September einen Testkauf über den Dash-Button durchgeführt. Dabei nannte Amazon als voraussichtliches Lieferdatum des Waschmittels tatsächlich erst den 20. Oktober 2016. Das offenbarte allerdings nur der Blick in die App. Dies Beispiel verdeutlicht, wie wichtig die Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten vor Vertragsabschluss für Kunden ist.