"Entlastung der Unternehmenserben"
Bundesregierung will auf Erbschaftssteuern von Unternehmen weitgehend verzichten
Die nächsten Verwandten sollen als Erben steuerlich bevorzugt, entfernte oder nicht verwandte Erben hingegen stärker belastet werden. Vorgesehen sind künftig Freibeträge von 500.000 Euro anstatt bisher 307.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro statt 207.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro statt 51.000 Euro für Enkelkinder.
Zur "Entlastung der Unternehmenserben" soll den Angaben zufolge ein "modifiziertes Abschmelzmodell" eingeführt werden, nach dem 85 Prozent des gesamten Betriebsvermögens für zehn Jahre nicht der Erbschaftssteuer unterliegen, wenn zum einen die Lohnsumme bei mindestens durchschnittlich 70 Prozent bleibt und der Betrieb mindestens 15 Jahre weitergeführt wird.
Die ursprünglichen Pläne für das Abschmelzmodell hatten vorgesehen, dass jährlich zehn Prozent der Erbschaftssteuer auf produktiv eingesetztes Vermögen bei der Fortführung von Betrieben gestrichen werden sollten, womit die Steuer nach zehn Jahren komplett entfallen wäre. Eine Neufassung der Regierungspläne war offenbar nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Bewertung der Vermögensarten notwendig geworden.
Die zu erwartenden Einnahmeausfälle des Staates bei den Unternehmenserben sollen durch erhöhte Steuern an anderer Stelle kompensiert werden. Steinbrück sagte, das bisherige Steueraufkommen von durchschnittlich vier Milliarden Euro pro Jahr solle nach der Reform nicht sinken. Vielmehr dürfte sich die Summe, die den Ländern zugute kommt, durch die Heranziehung entfernter Verwandter und die Neubewertung von Immobilienvermögen erhöhen.
Um die Attraktivität von Investitionen in vermietete Wohnimmobilien zu erhalten, ist schließlich vorgesehen, hier einen Abschlag von zehn Prozent auf die Bewertungsgrundlage vorzunehmen.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, das für Mitte 2008 vorgesehen ist, können Steuerpflichtige laut Steinbrück wählen, ob sie im Erbfall nach bisherigem oder nach dem überarbeiteten Recht veranlagt werden wollen. Auch sollen eheähnliche Gemeinschaften künftig berücksichtigt werden, indem sie in den Genuss des Ehegattenfreibetrages kommen. Zudem sollten Kritiker laut Steinbrück bedenken, dass die neuen Freigrenzen bei Kindern und Enkeln "pro Erbe und nicht pro Erblasser" gelten.
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Am 05. Nov. 2007 unter:
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