"Kommerzialisierung des Sterbens"

Gericht bestätigt gegen Kusch verhängtes Sterbehilfe-Verbot

Der Suizidhelfer und frühere Hamburger Justizsenator Roger Kusch darf vorerst keine Sterbehilfe leisten. In einem Eilverfahren entschied das Hamburger Verwaltungsgericht am Freitag (6. Februar), dass ein von der Polizei gegen Kusch verhängtes Verbot vorläufig weiter wirksam bleibt, wie eine Gerichtssprecherin sagte (Az. 8 E 3301/08).

Bei einer Razzia in Kuschs Büroräumen Ende November hatte der leitende Beamte dem Ex-Senator untersagt, weiter Sterbehilfe unter Beschaffung bestimmter Medikamente zu leisten. Dagegen hatte der 54-Jährige geklagt. Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Nach Auffassung des Gerichts betreibt Kusch als Suizidbegleiter kein erlaubtes Gewerbe. "Sozial unwertige und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten" seien verboten und durch das Grundrecht auf freie Berufswahl nicht geschützt. Zwar sei Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar. Hier gehe es aber um die "sozial unwertige Kommerzialisierung des Sterbens durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt".

Kusch biete gegen ein Honorar von 8000 Euro ein "Dienstleistungspaket" an, um Suizidwilligen die Selbsttötung zu erleichtern, hieß es. Er leiste dabei konkrete Hilfe, um die erforderliche tödliche Mischung verschreibungspflichtiger Medikamente zu beschaffen. Das unterlaufe die Schutzvorschriften des Arzneimittelgesetzes.

Diese Form der Sterbehilfe, so das Gericht, widerspreche den allgemein anerkannten moralischen und sittlichen Wertvorstellungen und dem Menschenbild des Grundgesetzes. Kusch wende sich nicht nur an Todkranke oder Schwerstleidende, sondern an jeden, der sein Leben beenden wolle und dafür Unterstützung suche. Das gefährde die öffentliche Sicherheit.

Durch das gegen Kusch verhängte Verbot werde niemand in seiner Selbsttötungsabsicht gehindert, urteilten die Richter. Ohne das Verbot sei aber möglicherweise das Leben von Menschen gefährdet, die zurückscheuen würden, wenn sie ohne die von Kusch angebotenen Erleichterungen beim Suizid allein auf sich gestellt wären.

Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich.

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