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Sorgerecht für unverheiratete Väter eingeschränkt

Bundesverfassungsgericht

Ein unverheirateter Vater kann nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht bekommen. Mit diesem Urteil bestätigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch die seit 1998 gängige Praxis. Geklagt hatten zwei Väter. In einem Fall hat der Vater das gemeinsame Kind vor und nach der Trennung jahrelang mitversorgt. Die Mutter hatte ein gemeinsames Sorgerecht wegen befürchteter Auseinandersetzungen abgelehnt.

Die Karlsruher Richter bezeichneten die bestehende Regelung zum gemeinsamen Sorgerecht unverheirateter Paare im Wesentlichen als "verfassungsgemäß". Lediglich für Altfälle verlangt das Gericht bis Jahresende eine Übergangsregelung. Davon betroffen sind Eltern, die mit ihrem Kind familienähnlich zusammengelebt, sich aber bereits vor Juli 1998 getrennt haben. Seitdem haben unverheiratete Paare die Möglichkeit, von der Geburt des gemeinsamen Kindes an durch eine übereinstimmende Erklärung das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Unterbleibt dies, besitzt die Mutter das alleinige Sorgerecht.

In beiden Fällen hatten die Väter das gemeinsame Sorgerecht gegen die Absicht der Mutter eingefordert. Beide hatten mehrere Jahre mit ihren Söhnen und der jeweiligen Mutter zusammengelebt und das Kind gemeinsam versorgt. Nach der Trennung hatten die Frauen ein gemeinsames Sorgerecht abgelehnt, obwohl die Kinder weiterhin von beiden Elternteilen betreut wurden. Das Gericht verwies die Entscheidung zurück an die zuständigen Oberlandesgerichte, die nun im Einzelfall prüfen müssten, ob es dem "Wohl des Kindes diene", wenn Vater und Mutter die elterliche Sorge gemeinsam zugesprochen werde.

Bei einer öffentlichen Anhörung im Bundesverfassungsgericht im November hatten Verbände und Institutionen die bestehende Regelung kritisiert und eine Überprüfung des Sorgerechts für unverheiratete Väter zumindest in Einzelfällen empfohlen. Dementsprechend "sehr enttäuscht" zeigte sich der klagende Vater Christian Gampert. Das Urteil werde allerdings keine Auswirkungen auf den Umgang mit seinem Sohn haben. Statt erneut vor das Oberlandesgericht in Stuttgart zu ziehen, erwägt er den Gang zum Europäischen Gerichtshof in Straßburg, dem bereits mehrere ähnliche Fälle aus Deutschland zur Überprüfung vorliegen.

In seiner Begründung stellte Karlsruhe fest, dass durch Schwangerschaft und Geburt die Mutter bereits eine intensive Beziehung zu ihrem Kind habe und deshalb die Übertragung der zunächst alleinigen Sorge auf sie im Interesse des Nachwuchses verfassungsgemäß sei. Nur so könne gewährleistet werden, "dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann". Wollten die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, sei die Ehe der naheliegende Schritt. Andernfalls gebe es die Möglichkeit, per Erklärung auch unverheiratet das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten.

Dass dies nur mit der Zustimmung der Mutter geschehen kann, verteidigten die Richter mit dem Wohl des Kindes. Durch Streitereien um das Sorgerecht zwischen getrennten Eltern entstünde eine größere Belastung für die Jungen und Mädchen, als durch die geltende Regelung, stellte das Gericht fest. Als Vertreter des Vereins "Väteraufbruch für Kinder", der entschieden eine Neuregelung verlangt hatte, sprach Hans Haller die Hoffnung aus, dass die Entscheidung auf europäischer Ebene "keinen Bestand haben werde". In Frankreich und Großbritannien bekämen bereits heute Väter mit der Anerkennung der Vaterschaft auch das gemeinsame Sorgerecht. (Az: 1BvL 20/99 und 1 BvR 933/01)