In ersten Fall hatte das Amtsgericht Aachen die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts durchsuchen lassen - und zwar allein wegen angeblich unberechtigten Parkens auf einem Sonderfahrstreifen vor dem Justizgebäude in Aachen. Die Polizei beschlagnahmte dabei den anwaltlichen Terminkalender, um festzustellen, ob der Anwalt an den betreffenden Tagen gerichtliche Termine wahrgenommen hat.
Im zweiten Fall hatte die Polizei in München die Wohnung eines an einer Messerstecherei beteiligten Mannes zusätzlich noch mit einem Drogenspürhund durchsucht, obwohl er gar nicht im Verdacht des Rauschgiftkonsums stand. Einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss holten die Münchner Polizeibeamten nicht ein, weil angeblich kein Ermittlungsrichter mehr erreichbar gewesen sei.
Im dritten Fall hatte das Amtsgericht Hanau die Durchsuchung der Kanzlei von zwei Rechtsanwälten angeordnet - und zwar wegen des Verdachts der versuchten Nötigung eines Richters in einem Strafverfahren. Der Durchsuchungsbeschluss erfüllte nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aber nicht einmal ein "Mindestmaß" der üblichen Begründungsanforderungen.
Das Bundesverfassungsgericht sah in allen drei Fällen einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. (AZ: 2 BvR 1141/05, 2 BvR 876/06, 2 BvR 1219/05 - Beschlüsse vom 7. und 28. September)