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Kopftuch kein Kündigungsgrund für Verkäuferinnen

Bundesverfassungsgericht

Muslimischen Verkäuferinnen darf in Deutschland nicht gekündigt werden, nur weil sie mit Kopftuch hinter der Ladentheke bedienen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss eine entsprechende Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vom Oktober 2002. Die Karlsruher Richter verwarfen damit die Verfassungsbeschwerde eines Kaufhauses aus dem osthessischen Schlüchtern, das einer 32-jährigen Türkin gekündigt hatte, weil sie sich weigerte, ohne Kopftuch zu verkaufen.

Die Muslimin ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts deshalb durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit geschützt, weil sie ihren Arbeitsplatz aufgrund eines Verhaltens, zu dem sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet fühlt, verlieren sollte. Die Frau hatte argumentiert, dass der Islam es ihr verbiete, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch zu zeigen.

Damit ist allerdings noch keine "Vorentscheidung" über das mit Spannung erwartete Urteil im Kopftuchstreit um eine muslimische Lehrerin gefallen, das für den 24. September erwartet wird. Hier geht es darum, ob muslimischen Lehrerinnen das Tragen des Kopftuches im Unterricht an staatlichen Schulen verboten werden darf. Der Fall ist deshalb anders gelagert als im Arbeitsrecht, weil neben dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit auch das staatliche Neutralitätsgebot betroffen ist.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter hat das Bundesarbeitsgericht die wechselseitigen Grundrechtspositionen der Arbeitnehmerin und des Kaufhauses "in plausibler Weise gewürdigt". Die Erfurter Arbeitsrichter kamen zu dem Ergebnis, dass das Grundrecht des Kaufhauses auf freie unternehmerische Betätigung dem Grundrecht der Glaubensfreiheit untergeordnet werden müsse. Damit lehnte das Bundesarbeitsgericht die Argumentation des Kaufhauses ab, wonach beide Grundrechte gleichrangig seien und die Weiterbeschäftigung der Frau wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen könnte.

Das Bundesarbeitsgericht habe sein Abwägungsergebnis zu Recht darauf gestützt, dass das Kaufhaus betriebliche Störungen oder wirtschaftliche Nachteile nicht hinreichend plausibel dargelegt habe, erläuterten die Verfassungsrichter. "Darauf deutete weder die Branchenüblichkeit noch die Lebenserfahrung hin, zumal die Verkäuferin auch weniger exponiert als in der Parfümerieabteilung des Kaufhauses eingesetzt werden könne", hieß es weiter. Sachgerecht sei zudem, dass das Bundesarbeitsgericht die Darstellung einer "konkreten Gefahr" der befürchteten nachteiligen Folgen verlangt habe und nicht auf einen bloßen Verdacht hin die Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin zurückgestellt habe.

Das Bundesverfassungsgericht stellte aber klar, dass sich aus den kollidierenden Grundrechtspositionen im vorliegenden Fall "abstrakt keine Maßstäbe dafür ergeben, welches Maß der Einschränkung seiner Kündigungsfreiheit der Arbeitgeber letztlich hinnehmen muss". Die Fachgerichte müssten im konkreten Fall abwägen, ob eine bestimmte Erwartungshaltung an das Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Dies gelte dann, wenn der Arbeitnehmer sich nicht in der Lage sehe, diesen Erwartungen gerecht zu werden.

(AZ: 1 BvR 792/03 - Beschluss vom 30. Juli 2003)