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Von Erststimmen, Zweitstimmen, ungültigen Stimmen und verbotenen Stimmen

Wahl praktisch

Bei der Bundestagswahl am 18. September hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen: die Erststimme, mit der auf der linken Seite des Stimmzettels der Wahlkreisabgeordnete gewählt wird, und die Zweitstimme, mit der auf der rechten Seite die Landesliste einer Partei angekreuzt werden kann. Die Zweitstimme ist - sieht man von Überhangmandaten ab - für die Zusammensetzung des Bundestages entscheidend.

Mit der Erststimme kann die Wählerin beziehungsweise der Wähler unmittelbar bestimmen, welche/r Direktkandidat/in des Wahlkreises im Bundestag vertreten sein soll. Gewählt ist, wer in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.

Die Zweitstimme entscheidet dagegen über das Kräfteverhältnis der Parteien im künftigen Bundestag. Auf dem Stimmzettel sind ihre Landeslisten in der Reihenfolge des Zweitstimmenergebnis aufgeführt, das die jeweilige Partei bei der Wahl 2002 in dem betreffenden Bundesland erzielte.

Erst- und Zweitstimme können, aber müssen nicht derselben Partei gegeben werden. Neben dem Stimmensplitting kann sich der Wähler auch darauf beschränken, nur seine Erst- oder Zweitstimme abzugeben. Die jeweils nicht abgegebene Stimme wird dann als "ungültig" gezählt.

Ungültig ist die Erststimme auch dann, wenn auf der linken Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreis-Kandidaten angekreuzt werden. Die Zweitstimme wiederum ist ungültig, wenn rechts das Kreuzchen bei mehreren Landeslisten gemacht wird.

Wie schon 2002 gibt es bei der Urnenwahl im Gegensatz zu den früheren Bundestagswahlen keine Wahlumschläge mehr. Das soll die Auszählung der Stimmen beschleunigen und zudem Kosten sparen, hat aber zur Folge, dass der Wähler seinen ausgefüllten Stimmzettel noch in der Wahlkabine so falten muss, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Andernfalls hat der Wahlvorstand ihn zurückzuweisen.

Sein Kreuzchen machen kann übrigens auch, wer seine Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren hat - es genügt, im Wählerverzeichnis seines Wahlbezirks eingetragen zu sein und sich im Wahllokal mit Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.

In Ausnahmefällen kann ein Wahlberechtigter auch mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben, weil er irrtümlich in den Melderegistern mehrerer Kommunen eingetragen ist. Trotzdem darf er nur einmal seine Stimme abgeben.

Auch kann es vorkommen, dass jemand eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, der nicht deutscher Staatbürger und somit auch nicht wahlberechtigt ist, beispielsweise bei eingebürgerten Ausländern, die ihre frühere Staatsangehörigkeit zurückerworben und damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Den Meldebehörden wird dies zumeist nicht bekannt, doch gilt trotzdem: Wer nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist nicht wahlberechtigt.

Beteiligt er sich trotzdem an der Bundestagswahl, macht er sich strafbar: "Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft", heißt es dazu im Strafgesetzbuch.

Der Fachverband Fußverkehr Deutschland rief die Bevölkerung unterdessen dazu auf, zwar nicht mit den Füßen abzustimmen und bei den Wahlen stattdessen den Kopf einzusetzen - jedoch könnte die Bevölkerung angesichts der kurzen Wege zu den Wahllokalen das Auto stehen lassen.