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Telefonnummer Rückwärtssuche

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Die Belästigung über die Telefone nehmen zu. Wir informieren über Möglichkeiten der Rückwärtssuche nach TelefonnummernIn einer Zeit, in der unser Smartphone ständig klingelt, vibriert und uns mit Benachrichtigungen bombardiert, ist es kein Wunder, dass wir uns fragen: Wer versucht, mich zu erreichen? Und warum? Wenn die Nummer unbekannt ist, schleicht sich schnell ein Unbehagen ein. Ist es ein wichtiger Anruf, den ich verpasst habe? Oder handelt es sich um lästige Werbung, einen Betrugsversuch oder gar Stalking? Hier hilft unser Ratgeber zur Telefonnummer Rückwärtssuche. Die Neugierde (und manchmal auch die Sorge) treibt uns an, mehr über den unbekannten Anrufer herauszufinden. In solchen Momenten erscheint die Rückwärtssuche nach Telefonnummern wie ein Rettungsanker. Doch was verbirgt sich hinter diesem scheinbar einfachen Konzept? Ist es wirklich möglich, mit ein paar Klicks den Namen und die Adresse hinter einer Telefonnummer zu enthüllen? Und wenn ja, wie funktioniert das Ganze?


Die Suche nach Antworten führt uns in ein Labyrinth aus Online-Verzeichnissen, Suchmaschinen, Apps und rechtlichen Grauzonen. Wir stoßen auf Begriffe wie "nicht gelistete Nummern", "Datenschutz" und "Telekommunikationsanbieter". Wir fragen uns, ob die Telekom oder andere Anbieter uns weiterhelfen können, und ob es überhaupt legal ist, eine Rückwärtssuche durchzuführen.

In diesem umfassenden Artikel nehmen wir Sie mit auf eine Reise durch die Welt der Rückwärtssuche nach Telefonnummern. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie vorgehen können, welche Tools Ihnen zur Verfügung stehen und welche Hürden Sie möglicherweise überwinden müssen. Wir beleuchten die rechtlichen Aspekte und geben Ihnen wertvolle Tipps, wie Sie Ihre Privatsphäre schützen und gleichzeitig die Informationen erhalten, die Sie suchen.

Egal, ob Sie einfach nur neugierig sind oder einen triftigen Grund haben, eine Rückwärtssuche durchzuführen – dieser Artikel wird Ihnen alle Antworten liefern, die Sie brauchen. Also lehnen Sie sich zurück, entspannen Sie sich und lassen Sie uns gemeinsam in die faszinierende Welt der Telefonnummern-Detektive eintauchen.

Was ist eine Telefonnummer Rückwärtssuche?

Eine Rückwärtssuche nach Telefonnummern, auch bekannt als Inverssuche oder Reverse Lookup, ist ein Verfahren, bei dem Sie eine Telefonnummer in ein Suchfeld eingeben, um den Namen und möglicherweise weitere Informationen über den Inhaber der Nummer herauszufinden. Dies ist das Gegenteil der herkömmlichen Suche im Telefonbuch, bei der Sie einen Namen eingeben, um die zugehörige Telefonnummer zu finden.

Wie funktioniert eine Rückwärtssuche?

Die Funktionsweise einer Rückwärtssuche hängt von der verwendeten Methode ab. Im Allgemeinen greifen Rückwärtssuchen auf öffentlich zugängliche Datenbanken oder private Datenbanken von Unternehmen zurück, die Telefonnummern sammeln und mit anderen Informationen verknüpfen.

  • Online-Verzeichnisse: Es gibt zahlreiche Webseiten und Online-Verzeichnisse, die kostenlose oder kostenpflichtige Rückwärtssuchen anbieten. Diese Plattformen durchsuchen ihre Datenbanken nach der eingegebenen Telefonnummer und zeigen Ihnen, falls vorhanden, den Namen, die Adresse und manchmal sogar weitere Details wie E-Mail-Adressen oder Social-Media-Profile an.
  • Suchmaschinen: Eine einfache, aber oft effektive Methode ist die Eingabe der Telefonnummer in eine Suchmaschine wie Google oder Bing. Oftmals finden sich so Einträge in Online-Verzeichnissen, Social-Media-Plattformen oder anderen Webseiten, auf denen die Nummer veröffentlicht wurde. Nutzen Sie dabei Anführungszeichen, um die Suche einzuschränken (z.B. "0172 1234567"). Oftmals können Sie die Suche auch mit dem Namen des Ortes kombinieren.
  • Apps: Für Smartphones gibt es spezielle Apps, die sich auf die Rückwärtssuche spezialisiert haben. Diese Apps bieten oft zusätzliche Funktionen wie Spam-Erkennung, Anrufer-ID und die Möglichkeit, unbekannte Nummern zu blockieren.

Rückwärtssuche im Telefonbuch: Geht das?

Das klassische gedruckte Telefonbuch ist nicht für Rückwärtssuchen ausgelegt. Es ist alphabetisch nach Namen geordnet und dient dazu, eine Telefonnummer zu finden, wenn Sie den Namen der Person oder des Unternehmens kennen.

Einige Online-Telefonbücher wie Das Telefonbuch (telefonbuch.de) bieten jedoch eine Rückwärtssuche an. Sie können die Telefonnummer in das Suchfeld eingeben und erhalten, wenn die Nummer öffentlich gelistet ist, den dazugehörigen Namen und möglicherweise weitere Details.

Warum ist die Suche manchmal schwierig?

  • Nicht gelistete Nummern: Viele Menschen, insbesondere Handynutzer, entscheiden sich dafür, ihre Telefonnummer nicht öffentlich im Telefonbuch oder in Online-Verzeichnissen zu listen. Diese Nummern werden als "nicht gelistet" oder "privat" bezeichnet und sind für Rückwärtssuchen nicht zugänglich.
  • Datenschutz: Strenge Datenschutzbestimmungen in Deutschland und anderen Ländern schränken den Zugriff auf personenbezogene Daten ein. Unternehmen dürfen nicht einfach wahllos Telefonnummern und Namen weitergeben, sondern müssen die Privatsphäre ihrer Kunden schützen.
  • Ungenaue Datenbanken: Nicht alle Online-Verzeichnisse und Datenbanken sind aktuell oder vollständig. Es kann vorkommen, dass eine Nummer nicht gefunden wird, obwohl sie eigentlich gelistet sein sollte, oder dass die angezeigten Informationen veraltet sind.
  • Mobilfunkanbieter: Telekommunikationsunternehmen wie die Telekom, Vodafone oder O2 führen zwar umfangreiche Datenbanken mit Kundendaten, sind aber aus Datenschutzgründen nicht berechtigt, diese Informationen für Rückwärtssuchen herauszugeben.

Telekom Rückwärtssuche - wie geht das konkret?

Die Telekom bietet keine direkte Rückwärtssuche an, mit der man anhand einer Telefonnummer den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers herausfinden kann. Das ist aus Datenschutzgründen nicht erlaubt.

Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, wie Sie dennoch versuchen können, den Inhaber einer Rufnummer herauszufinden:

1. Öffentliche Telefonbücher:

Das Telefonbuch: Geben Sie die Rufnummer in die Suchmaske ein und klicken Sie auf den Pfeil für die Rückwärtssuche. - www.dastelefonbuch.de - Das Telefonbuch Rückwärtssuche - Das Örtliche: Bietet ebenfalls eine Rückwärtssuche an. www.dasoertliche.de

Das Örtliche Rückwärtssuche Diese Methode funktioniert nur, wenn der Anschlussinhaber seine Nummer in einem öffentlichen Verzeichnis hat eintragen lassen.

2. Mailbox-Trick:

  • Telekom: Fügen Sie nach der Vorwahl die Ziffern 13 in die Rufnummer ein und rufen Sie diese an.
  • Vodafone: Fügen Sie nach der Vorwahl die Ziffern 50 ein.
  • O2: Fügen Sie nach der Vorwahl die Ziffern 33 ein.

Hinweis: Diese Methode funktioniert nur, wenn der Anschlussinhaber eine persönliche Mailboxansage aufgenommen hat, in der er seinen Namen nennt.

3. Drittanbieter:

Es gibt verschiedene Online-Dienste, die eine Rückwärtssuche anbieten. Beachten Sie jedoch, dass diese Dienste oft kostenpflichtig sind und nicht immer zuverlässig sind.

4. Soziale Netzwerke:

Geben Sie die Rufnummer in die Suchleiste von sozialen Netzwerken wie Facebook oder LinkedIn ein. Vielleicht hat der Anschlussinhaber seine Nummer dort öffentlich angegeben.

Wichtig: Seien Sie vorsichtig bei der Nutzung von Drittanbietern und sozialen Netzwerken. Geben Sie niemals persönliche Daten preis und nutzen Sie nur vertrauenswürdige Quellen.

Tipps für eine erfolgreiche Rückverfolgung

Kombinieren Sie verschiedene Methoden: Nutzen Sie sowohl Online-Verzeichnisse als auch Suchmaschinen und Apps, um die Erfolgschancen zu erhöhen. Jede Plattform greift auf unterschiedliche Datenbanken zu und kann andere Ergebnisse liefern.

  • Achten Sie auf die Vorwahl: Die Vorwahl einer Telefonnummer gibt Aufschluss über die Region oder das Land, aus dem der Anruf kommt. Diese Information kann Ihnen helfen, die Suche einzugrenzen und gezielter nach dem Inhaber der Nummer zu suchen.
  • Seien Sie vorsichtig bei kostenpflichtigen Angeboten: Viele Webseiten bieten kostenlose Rückwärtssuchen an, aber es gibt auch kostenpflichtige Dienste, die versprechen, mehr Informationen zu liefern. Prüfen Sie die Seriosität des Anbieters sorgfältig, bevor Sie Geld bezahlen, und lesen Sie das Kleingedruckte, um versteckte Kosten zu vermeiden.
  • Nutzen Sie spezielle Suchbegriffe: Wenn Sie den Namen oder den Wohnort der Person vermuten, können Sie diese Informationen in Kombination mit der Telefonnummer in die Suchmaschine eingeben. Zum Beispiel: 0172 1234567 + Max Mustermann oder 030 1234567 + Berlin.

Alternativen zur Rückverfolgung

Manchmal führt die Rückwärtssuche nicht zum gewünschten Ergebnis. In solchen Fällen gibt es alternative Möglichkeiten, mehr über den unbekannten Anrufer herauszufinden:

Anruf annehmen und nachfragen: Wenn Sie sich sicher fühlen, können Sie den Anruf annehmen und höflich nach dem Namen und Anliegen des Anrufers fragen. Seien Sie jedoch vorsichtig bei unbekannten Nummern, da es sich um Betrugsversuche oder unerwünschte Anrufe handeln könnte. Nummer blockieren: Wenn Sie wiederholt Anrufe von einer unbekannten Nummer erhalten und diese als störend empfinden, können Sie die Nummer auf Ihrem Smartphone oder Festnetz blockieren.

  • Spam-Filter und Anruferkennung: Es gibt Apps und Dienste, die Ihnen helfen können, Spam-Anrufe zu identifizieren und zu blockieren. Diese nutzen oft eine Kombination aus Datenbanken bekannter Spam-Nummern und Nutzerbewertungen, um Sie vor unerwünschten Anrufen zu schützen.

Rechtliche Aspekte der Rückverfolgung

Die Rückwärtssuche nach Telefonnummern ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht für belästigende oder schädliche Zwecke missbraucht wird.

Datenschutz: Beachten Sie jedoch, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die Sie durch eine Rückwärtssuche erhalten haben, ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Datenschutz verstoßen kann.

Stalking und Belästigung: Die Nutzung der Rückwärtssuche, um jemanden zu stalken oder zu belästigen, ist illegal und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Reverse Lookup für internationale Nummern

Die Rückwärtssuche nach internationalen Nummern funktioniert ähnlich wie bei nationalen Nummern. Sie können Online-Verzeichnisse, Suchmaschinen oder spezielle Apps nutzen, die sich auf internationale Nummern spezialisiert haben. Beachten Sie jedoch, dass die Verfügbarkeit von Informationen je nach Land unterschiedlich sein kann und dass Datenschutzbestimmungen variieren können.

Faktoren, die die Erfolgschancen beeinflussen

Die Erfolgschancen einer Rückwärtssuche hängen von verschiedenen Faktoren ab:

  • Art der Nummer: Festnetznummern sind in der Regel leichter zu finden als Mobilfunknummern, da sie häufiger in öffentlichen Verzeichnissen gelistet sind. Geschäftsnummern sind oft noch einfacher zu finden, da Unternehmen ihre Kontaktdaten in der Regel öffentlich machen.
  • Einverständnis des Teilnehmers: Wenn die Person ihre Nummer freiwillig in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen hat oder ihre Kontaktdaten auf einer Webseite veröffentlicht hat, ist die Wahrscheinlichkeit höher, sie zu finden.
  • Aktualität der Datenbanken: Je nachdem, wie oft die Datenbanken der Online-Verzeichnisse und Suchmaschinen aktualisiert werden, kann es sein, dass neu eingetragene Nummern oder Änderungen noch nicht erfasst wurden.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Rückwärtssuche nach Telefonnummern kann ein nützliches Werkzeug sein, um unbekannte Anrufer zu identifizieren, Spam-Anrufe zu vermeiden und Ihre Privatsphäre zu schützen. Allerdings ist sie nicht immer erfolgreich und sollte mit Bedacht eingesetzt werden.

Wenn Sie eine Rückwärtssuche durchführen möchten, empfehlen wir Ihnen, verschiedene Methoden zu kombinieren, auf die Seriosität von Anbietern zu achten und die rechtlichen Aspekte zu beachten. Seien Sie sich bewusst, dass nicht jede Telefonnummer gefunden werden kann und dass der Datenschutz der betroffenen Personen respektiert werden muss.

Alternativ zur Rückwärtssuche können Sie den Anruf annehmen und höflich nachfragen, wer Sie anruft, oder die Nummer blockieren, wenn Sie sich belästigt fühlen. Nutzen Sie Spam-Filter und Anruferkennung, um sich vor unerwünschten Anrufen zu schützen.

Letztendlich liegt es an Ihnen, zu entscheiden, ob und wie Sie die Rückwärtssuche nach Telefonnummern nutzen möchten. Indem Sie sich über die Möglichkeiten und Grenzen dieser Methode informieren und verantwortungsvoll damit umgehen, können Sie die Vorteile nutzen und gleichzeitig Ihre Privatsphäre schützen.

Wem gehört diese Telefonnummer?

"Haben Sie sich jemals gefragt, wem eine unbekannte Telefonnummer gehört, die Sie angerufen hat? Ob es sich um einen wichtigen Anruf oder potenziellen Spam handelt, die Identifizierung des Anrufers ist entscheidend für Ihre Sicherheit. Erfahren Sie, wie Sie Telefonnummern zurückverfolgen und sich vor unerwünschten Anrufen schützen können."

"Eine unbekannte Telefonnummer kann neugierig machen oder sogar Anlass zur Sorge geben. Doch woher wissen Sie, ob es sich lohnt, zurückzurufen? Entdecken Sie praktische Tools und Strategien, um die Identität hinter einer Telefonnummer aufzudecken und fundierte Entscheidungen über Ihre Kommunikation zu treffen."

"Im Geschäftsleben ist es wichtig zu wissen, wer anruft. Ob es sich um einen potenziellen Kunden, einen Geschäftspartner oder einen unerwünschten Werbeanruf handelt, die Identifizierung des Anrufers kann Ihnen Zeit und Ressourcen sparen. Erfahren Sie, wie Sie eingehende Anrufe effizient verwalten und Ihre Geschäftskommunikation optimieren können."

Update 2024-07-08-05-26-14

Schneller Widerspruch gegen Telefonnummer-Rückwärtssuche empfohlen - "Vorsicht Adressspionage"

Inhaber eines Telefonanschlusses sollen möglichst schnell Widerspruch gegen die Freigabe ihrer Telefonnummer und Adresse für die sogenannte Inverssuche einlegen. Das rät die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Denn künftig kann anhand einer Rufnummer der Name und die Adresse des zugehörigen Anschlusses bei der Auskunft erfragt werden, wenn der Inhaber dem nicht widerspricht. Betroffen von der Inverssuche sind alle Inhaber eines Telefonanschlusses, die einem Eintrag in gedruckten oder elektronischen öffentlichen Telefonverzeichnissen nicht widersprochen haben.

Wer künftig einen Anruf verpasst hat, aber auf seinem Display die Rufnummer des Anrufers abliest, der kann über die Telefonauskunft den Namen und möglicherweise auch die Anschrift des Anrufers erfragen. Möglich macht dies die Inverssuche, die nach dem neuen Telekommunikationsgesetz nun ausdrücklich erlaubt ist. Diese umgekehrte Suche wird zukünftig von mehreren Auskunftsdiensten angeboten. Die Daten sind aber auch über Telefonverzeichnisse im Internet oder mittels CD-ROM verfügbar.

Zu befürchten sei, dass etwa Versandhäuser und Versicherungen bestimmte Kundengruppen nun gezielt bewerben, da sie nun einfach an Namen und Adressen von Kunden in bestimmten Stadtteilen kämen, so die Verbraucherzentrale.

Die Deutsche Telekom informiert mit der Juli-Telefonrechnung über die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Inverssuche, allerdings in einer Form, die als zu unscheinbar kritisiert wurde. Kunden der T?Com oder von anderen Anschlussanbietern können ihren Widerspruch hinsichtlich einer Inverssuche gegenüber ihrer jeweiligen Telefongesellschaft schriftlich oder auch per Telefax erklären. Bei der Telekom besteht auch für 12 Cent die Möglichkeit, von dem Telefonanschluss aus, der für eine Inverssuche gesperrt werden soll, die Nummer 01375/103 300 einmalig anzurufen. Bei ISDN-Anschlüssen werden alle vorhandenen Rufnummern gegen eine Rückwärtssuche gesperrt.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, einen etwaigen Widerspruch gegen die Inverssuche möglichst schnell einzulegen, damit dieser rechtzeitig vor der Realisierung der Rückwärtssuche wirksam wird.

vom 2004-07-28 autor spi

Überwachungsstaat?

Die Zahl der Telefonüberwachungen ist 2004 erneut stark gestiegen. Das teilte der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar am Donnerstag in Bonn mit. Nach den neuesten Zahlen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hätten die Telekommunikationsunternehmen der Regulierungsbehörde für das vergangene Jahr 29.017 Anordnungen zur Telefonüberwachung gemeldet.

Das waren rund 4500 Fälle mehr als 2003. 2003 waren es 24.501, 2002 21.874 und 2001 19.896 Anordnungen. Im Vergleich zum Jahr 1995 mit damals 4674 Anordnungen bedeute dies eine Zunahme von mehr als 500 Prozent in weniger als einem Jahrzehnt, kritisierte Schaar.

"Obwohl das Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht sein Gutachten zur Frage, auf welche Faktoren die stetige Steigerung der Überwachungsanordnungen zurückzuführen ist, bereits im Mai 2003 vorgelegt hat, sind daraus bislang noch keine Konsequenzen gezogen worden", kritisierte der Bundesdatenschützer.

Für die "dringend notwendige Novellierung der Strafprozessordnung" forderte Schaar, die Überwachungen auf schwere Straftaten zu begrenzen. Der gesetzliche Richtervorbehalt dürfe nicht gelockert werden. Um die spezifische Sachkunde zu fördern, sollten zudem die Aufgaben der Ermittlungsrichter auf möglichst wenige Personen konzentriert werden.

In Hinblick auf Gerichtsvefahren forderte Schaar, dass Gespräche zwischen Beschuldigten und zeugnisverweigerungsberechtigten Personen grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen. "Dabei kommt dem Schutz des unantastbaren Kernbereichs der Privatsphäre - wie ihn das Bundesverfassungsgericht bei seiner Lauschangriffsentscheidung hervorgehoben hat - besondere Bedeutung zu."

Schaar sieht offenkundig Defizite bei der Kontrolle und Bewertung der Überwachungen und bei der Information der Betroffenen. "Damit die Entwicklung bei Überwachungsmaßnahmen fundiert bewertet werden kann, sind detaillierte Berichtspflichten für die Strafverfolgungsbehörden notwendig", so Schaar. Er betonte weiterhin, dass die Benachrichtigung der Betroffenen sicherzustellen sei. Die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht müssten deutlich beschränkt werden.

Am 01. Apr. 2005

Bundesverfassungsgericht

Die vorbeugende Abhören von Telefongesprächen ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht kippte am Mittwoch die entsprechenden Paragraphen des Niedersächsischen Sicherheitsgesetzes. Die Richter betonten dabei ausführlich Verstöße gegen die Grundrechte, obwohl das Gesetz bereits aus formalen Gründen verfassungswidrig sei: Das Land hätte gar kein derartiges Gesetz beschließen dürfen, so die Verfassungshüter, weil Strafverfolgung Sache des Bundes sei. Zudem sei in dem Gesetz das sogenannte Zitiergebot verletzt: Wenn ein Gesetz Grundrechte einschränkt, dann muss das Gesetz dies ausdrücklich sagen. Damit soll verhindert werden, dass versehentlich Grundrechte eingeschränkt werden.

Allein diese formalen Fehler hätten genügt, um das Gesetz für verfassungswidrig zu erklären. Doch das Bundesverfassungsgericht bemängelte auch inhaltlich vieles. So sei unklar, unter welchen Bedingungen ein Abhören erlaubt sei. Die Abhör-Möglichkeiten seien zudem unverhältnismäßig, und es fehlten Sicherungen gegen die Verletzung des absolut geschützten "Kernbereichs persönlicher Lebensgestaltung". Die Richter machten damit deutlich, dass die im Urteil zur Überwachung von Wohnungen gezogenen Grenzen auch in anderen Bereichen gelten. Datenschützer begrüßten das Urteil und forderten, auch andere Überwachungs-Gesetze auf den Prüfstand zu stellen.

Ein Richter hatte gegen das niedersächsische Gesetz, das seit 2003 gilt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Seine Karsruher Kollegen gaben ihm nun recht. Denn das Gesetz sah vor, dass die Polizei ohne konkreten Tatverdacht Telefone abhören darf. Dabei durften nicht nur Personen überwacht werden, "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden", sondern auch "Kontakt- und Begleitpersonen" dieser Menschen.

Der Kläger hatte argumentiert, das Fernmeldegeheimnis sei verletzt, weil seine Telefongespräche heimlich abgehört und aufgezeichnet werden könnten, obwohl er unbescholten sei und ohne dass gegen ihn der Verdacht einer Straftat bestehe oder von ihm eine Gefahr ausginge. Auch sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sei verletzt. Ferner verletze die Regelung die Rechtsweggarantie, also das Recht, jede Entscheidung einer Behörde von einem Gericht überprüfen zu lassen. Denn die Überwachung werde dem Betroffenen nicht mitgeteilt und könne auch nicht bemerkt werden.

Die Verfassungsrichter nahmen in ihrem Urteil die Regelung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auseinander:

Das Gesetz setze keine konkreten Vorbereitungen für eine Straftat voraus. Es genüge statt dessen die Annahme, dass jemand Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde. Das Gesetz enthalte keine einschränkenden Tatbestandsmerkmale, die harmloses Verhalten von potentiellen Straftaten abgrenzen. Die Ausrichtung auf "Straftaten von erheblicher Bedeutung" trage nicht zu einer Präzisierung bei, so die Richter. Dieses Tatbestandsmerkmal biete keine Anhaltspunkte dafür, wann ein Verhalten auf die künftige Begehung solcher Straftaten hindeute.

Nicht eindeutig sei ferner die Erlaubnis zur Überwachung von "Kontakt- oder Begleitpersonen". Zu der Unsicherheit, wer als potenzieller Straftäter in Betracht komme, trete hier die Unklarheit, die mit dem Begriff der Kontakt- oder Begleitperson verbunden sei. Nach der gesetzlichen Definition sei dies jede Person, die mit dem potentiellen Straftäter so in Verbindung steht, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden könnten. Wann dies der Fall sei, lasse das Gesetz aber offen.

Die Überwachungs-Erlaubnis sei auch insgesamt unverhältnismäßig. Durch die Überwachung ließen sich Einblicke insbesondere in das Kommunikationsverhalten, das soziale Umfeld sowie persönliche Gewohnheiten der überwachten Person gewinnen. Dieser schwere Eingriff sei nur dann zulässig, wenn das Interesse der Allgemeinheit an dieser Grundrechts-Einschränkung überragend wichtig sei. Doch das Gesetz spricht nur von nicht näher eingegrenzten Tatsachen, die die Annahme einer künftigen Straftat rechtfertigen.

Das Gesetz enthalte auch keine hinreichenden Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden. Die Verfassungsrichter betoten zwar, für die Telefonüberwachung gälten nicht die gleichen Anforderungen wie an einen sogenannten Großen Lauschangriff, bei dem die Wohnung abgehört wird. Doch sei die Telefon-Überwachung allenfalls bei einer besonders starken Gefährdung eines besonders wichtigen Rechtsguts hinzunehmen. Es müsse zudem konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren Bezug zur zukünftigen Begehung der Straftat geben.

Erforderlich seien auch Sicherungen, dass intime Gespräche nicht verwertet und dass sie unverzüglich gelöscht würden, wenn sie ausnahmsweise doch abgehört worden seien.

Datenschützer wie der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein Thilo Weichert begrüßten das Urteil. Zwar hätte jedem grundrechtssensiblen Politiker schon vor dieser Entscheidung bewusst sein können, dass bei der Telefonüberwachung im Vorfeld von konkreten Gefahren und Straftaten ganz enge Grenzen zu setzen seien, sagte Weichert. Diese Erkenntnis habe aber Niedersachsen und einige weitere Länder nicht daran gehindert, weit über das vom Grundgesetz Erlaubte hinauszugehen und verfassungswidrige Polizeigesetze zu verabschieden oder solche zu fordern. Weichert begrüßte, dass das Bundesverfassungsgericht auch in Zeiten der Angst vor Terrorismus klar und rational abwägend argumentiert habe.

"Es geht nicht an, mit der Terrorismusbekämpfung zu argumentieren und dann gravierende Grundrechtseingriffe wegen des Verdachts von Ladendiebstahl zuzulassen", sagte Weichert. Das Urteil gebe einige Hinweise darauf, dass die aktuell vom EU-Rat und der EU-Kommission vorgeschlagene Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verbindungdaten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, forderte, alle Überwachungs-Gesetze zu überprüfen, beispielsweise die Befugnis des Zollkriminalamts zur präventiven Telekommunikationsüberwachung oder die Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur akustischen und visuellen Wohnraumüberwachung. Auch hier seien die Vorgaben des Verfassungsgerichts zu beachten.

Am 27. Jul. 2005

Verfassungsbeschwerde von Richterin

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am Mittwoch über die Verfassungsbeschwerde einer Richterin wegen der Durchsuchung ihrer Wohnung. Anlässlich dieses Verfahrens wird der zuständige Zweite Senat nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" vermutlich eine Grundsatzentscheidung zum polizeilichen Zugriff auf E-Mails und Handy-Verbindungsdaten fällen. Das Urteil wird Anfang 2006 erwartet.

Es gehe darum, ob die Suche nach gespeicherten E-Mails oder Telefonverbindungen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt ist, die für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gelten. In vielen Fällen kleinerer und mittlerer Kriminalität wären die gespeicherten Daten damit tabu.

Die klagende Heidelberger Ermittlungsrichterin stand im Verdacht, im Zusammenhang mit dem so genannten Heidelberger Terroristenprozess Dienstgeheimnisse verletzt zu haben. Sie wurde verdächtigt, Informationen an Journalisten weitergegeben zu haben.

Auf Anordnung des Landgerichts Karlsruhe war deshalb am 28. Januar 2003 ihre Wohnung und ihr Dienstzimmer durchsucht worden. Ihre Computer sowie Kopien aus Ermittlungsakten und von Einzelverbindungsnachweisen ihres Handys wurden beschlagnahmt. Belastendes Material wurde nicht gefunden. Die Richterin rügt nun eine Verletzung ihres Fernmeldegeheimnisses.

In dem vermeintlichen Terrorprozess war ein junges Paar im Herbst 2002 beschuldigt worden, einen Anschlag gegen eine US-Einrichtung in Heidelberg geplant zu haben. In seinem Urteil vom Mai 2003 konnte das Landgericht Heidelberg dies letztlich aber den Angeklagten nicht nachweisen.

Am 22. Nov. 2005

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