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Verbraucherschutz: Änderungen bei Widerruf, Informationspflichten und Retouren

Die neuen Verbraucherrechte bringen ab 13. Juni 2014 nicht nur Vorteile

Der erweiterte Verbraucherbegriff, neue vorvertragliche Informationspflichten, Änderungen beim Widerrufsrecht von Verträgen außerhalb geschlossener Geschäftsräume und im Fernabsatz – was nach tiefgreifenden Änderungen klingt, bringt tatsächlich neue Regelungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland kennen sollten. Die europaweiten Anpassungen der Verbraucherrechte durch die umgesetzte EU-Verbraucherrechterichtlinie greifen in Deutschland für alle Verträge, die ab 13. Juni 2014 geschlossen werden. Damit können sich Verbraucherinnen und Verbraucher künftig darauf verlassen, dass beim grenzüberschreitenden Online-Einkauf in allen 28 EU-Mitgliedsstaaten im Wesentlichen die gleichen Regeln gelten. Ein Blick auf die Feinheiten der Gesetzesänderungen zeigt, dass die Änderungen nicht nur auf den Kauf im Internet beschränkt sind und vor allem nicht nur Vorteile für Verbraucher mit sich bringen.

Widerrufsrecht, Widerrufsfrist und Informationspflichten

Eine der wesentlichen Veränderungen wird im Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge und Verträge außerhalb geschlossener Geschäftsräume umgesetzt. Neu ist ebenfalls eine ganze Anzahl von Informationspflichten, die sowohl bei den Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen als auch im Fernabsatz weitgehend identisch sind. Diese sind den Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Vertragsschluss vom Unternehmer in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen.

Sie müssen beispielsweise beinhalten:

· wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung

· Identität des Unternehmens und dessen Kontaktdaten

· Gesamtpreis der Waren sowie eventueller Zusatzkosten

· Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen

· gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages

· Hinweise auf ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht sowie die Widerrufsfrist und die damit verbundenen Rechtsfolgen.

Im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechtes beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich mit Erhalt der Ware, jedoch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten zum Widerrufsrecht. Bei Dienstleistungen beginnt sie mit Vertragsschluss und beträgt 14 Tage. Unterbleiben die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht oder sind sie unvollständig, beginnt zwar die Widerrufsfrist nicht, aber das Widerrufsrecht erlischt trotzdem nach 12 Monaten und 14 Tagen. Das bisherige unbegrenzte Widerrufsrecht gibt es grundsätzlich nicht mehr.

Auch im so genannten stationären Handel – also in jedem Ladengeschäft gibt es nun spezielle Informationspflichten.

Widerrufserklärung

Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden. Die Widerrufserklärung kann zwar auch telefonisch erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen in Textform, also schriftlich, per E-Mail oder per Telefax vorgenommen werden.

Fernabsatz

Zum Bereich des Fernabsatzgeschäftes gehören alle Verträge, die im Internet, am Telefon oder mit Versandhäusern geschlossen werden. Zukünftig können Käufern beim Widerruf immer die Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert auferlegt werden, wenn der Unternehmer vor Vertragsschluss darüber informiert hat. Die bisherige 40-Euro-Grenze, bei der der Händler die Rücksendekosten bei einem Warenwert über 40 Euro zahlt, ist passé. Außerdem gibt es die kommentarlose Rücksendung der Ware, dem Widerruf bisher gleichgesetzt, nicht mehr. Es ist also immer ein ausdrücklicher Widerruf notwendig, der zwar keiner Begründung bedarf, den Verbraucherinnen und Verbraucher aber ausdrücklich erklären müssen. Neu ist, dass für alle über das Internet oder das Telefon abgeschlossenen Strom- und Gasverträge ebenfalls ein Widerrufsrecht besteht, was bisher umstritten war.

Verträge außerhalb geschlossener Geschäftsräume – bisherige Haustürgeschäfte

Hier handelt es sich um Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer außerhalb der Geschäfts- bzw. Verkaufsräume des Unternehmers geschlossen werden. Typische Beispiele für diese Vertragsmodelle sind die bisher als Haustürgeschäfte bezeichneten Vertragsabschlüsse. Diese werden bei einem Vertreterbesuch an der Haustür bzw. in der Wohnung oder auf der Straße, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf einer der berühmt berüchtigten Kaffeefahrten geschlossen. Verträge außerhalb geschlossener Geschäftsräume umfassen weit mehr Vertragsschlüsse und die damit verbundenen besonderen Verbraucherrechte als die bisherigen Regeln zum Haustürgeschäft. Positiv ist auch, dass es jetzt nicht mehr darauf ankommt, ob der Unternehmer zum Vertragsabschluss bestellt wurde oder nicht.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Diese Ausnahmen gibt es beispielsweise bei schnell verderblichen Waren, die zur Rücksendung nicht geeignet sind, entsiegelten Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware sowie entsiegelten Waren im Bereich Gesundheitsschutz/Hygiene oder auch notariellen Verträgen. Auch bei einzelnen Bestellungen von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, bei Behandlungsverträgen oder auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird, gibt es kein Widerrufsrecht.

Verbraucherdarlehen

Bei Verbraucherdarlehen bleibt das bisherig unbegrenzte Widerrufsrecht bestehen, wenn nicht ordnungsgemäß durch den Unternehmer belehrt worden ist.