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Werbung mit falschen Stiftung-Warentest-Urteilen aufgedeckt

vzbv klagt vor Landgericht

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat ein verstärktes Vorgehen gegen irreführende Werbung mit Test-Urteilen der Stiftung Warentest angekündigt. Seit November hat der vzbv rechtliche Schritte gegen etwa 35 Unternehmen eingeleitet, die nach Auffassung des vzbv zu Unrecht mit positiven Test-Urteilen werben. Zu den Unternehmen, die vom vzbv eine Abmahnung erhalten haben, gehören unter anderem die Einzelhandelsketten Rossmann und Saturn. Die meisten der abgemahnten Unternehmen haben sich inzwischen bereiterklärt, auf die entsprechende Werbung zu verzichten, darunter auch Rossmann. Gegen Saturn läuft dagegen eine Klage des vzbv vor dem Landgericht Münster.

Der vzbv erneuerte seine Forderung nach einer wirksamen Abschöpfung von Unrechtsgewinnen bei der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). "Es kann nicht angehen, dass Test-Noten zu Unrecht gebraucht werden und die Unternehmen das damit verdiente Geld auch noch behalten dürfen," so Prof. Edda Müller, vzbv-Vorstand. Die UWG-Novelle sieht in solchen Fällen zwar eine Gewinnabschöpfung vor - sie ist jedoch an so viele rechtliche Hürden geknüpft, dass sie in der Praxis bedeutungslos sein wird. Ein "gut" oder "sehr gut" der Stiftung Warentest ist bei Handel und Herstellern außerordentlich begehrt und gehört zu den wirksamsten Werbeargumenten. Teilweise werden von Discountern und Supermärkten sogar nur Produkte gelistet, die mindestens ein "gut" erreicht haben. Umso wichtiger ist es, dass die Verbraucher sich darauf verlassen können, dass die Werbung den Tatsachen entspricht.

Für die Werbung mit Test-Urteilen brauchen Handel und Hersteller keine Genehmigung der Stiftung Warentest. Die unverbindlichen Empfehlungen der Stiftung Warentest sehen aber vor, dass die Urteile und Kommentierungen der Stiftung Warentest präzise in der Werbung verwendet werden. In der Praxis werben einzelne Firmen etwa mit Test-Noten für Produkte, die tatsächlich von der Stiftung Warentest nicht positiv beurteilt wurden oder bei denen nur Teilaspekte positiv abschnitten. Die Tests der Stiftung Warentest haben in den vergangenen Jahren wie ein Konjunkturprogramm für hochwertige Produkte und innovative Unternehmen gewirkt. Immer geringer werden die Absatzchancen für Produkte, die den strengen Testkriterien nicht genügen. Die Unternehmen investieren deshalb verstärkt in die Qualitätsförderung. Von diesem Mechanismus profitiert nicht nur der Verbraucher - auch qualitätsorientierte Unternehmen werden dadurch belohnt. "Wir wollen, dass dieser Mechanismus optimal funktioniert, denn er dient auch dem Standort Deutschland", so Müller. Sie kündigte an, der vzbv werde in gravierenden Fällen von Verbrauchertäuschung mit unrechtmäßig verwendeten Test-Urteilen auch strafrechtliche Schritte gegen die Unternehmen veranlassen.

In folgenden Fällen hat der vzbv Werbung mit Test-Urteilen abgemahnt:

Nicht getestet: Es wird der unzutreffende Eindruck vermittelt, als habe die Stiftung Warentest die beworbenen Produkte getestet, obwohl dies nicht zutrifft.

Einzelbewertungen ohne Zusammenhang: Günstige Einzelbewertungen werden in der Werbung herausgestellt, weniger günstige Einzelurteile dagegen verschwiegen.

Kein Datum: Es fehlt die Angabe des Test-Veröffentlichungsdatums - nur so kann der Verbraucher die Angaben auch tatsächlich überprüfen und die Aktualität des Testberichts bewerten.

Veraltete Test-Werbung: Das zitierte Testergebnis ist nicht mehr verwertbar, da inzwischen ein Wiederholungstest unter veränderten Prüfbedingungen stattgefunden. Oder - ungeachtet eines Wiederholungstests - es haben sich allgemein die Prüfbedingungen oder die Marktverhältnisse geändert.

Gleiche Firma, anderes Produkt: Es wird auf Produktverpackungen mit einem Testergebnis geworben, obwohl dieses ein anderes Produkt des Anbieters betrifft.

Schiefe Optik: Die Hinweise auf das Testurteil sind in der Werbung optisch nicht eindeutig wahrnehmbar.

Undifferenzierte Sicht: Die Hinweise auf eine Beurteilung der Stiftung Warentest im redaktionellen Teil sind zu undifferenziert. Zum Beispiele werden positive Anmerkungen oder Bewertungen herausgestellt und weniger günstige Anmerkungen verschwiegen.

Einzelurteil = Gesamturteil: Es wird ein positives Einzelurteil in der Werbung herausgestellt und der unzutreffende Eindruck vermittelt, als handele es sich dabei um ein Gesamturteil, wobei das Qualitätsurteil tatsächlich weniger günstig ist.

Falsche "Bestnote": Es wird mit einer "Bestnote" geworben, obwohl andere Produkte besser bzw. gleich gut abgeschnitten haben.

Nur ein Produkt im Test: In der Werbung wird der Eindruck vermittelt, dass die Stiftung Warentest mehrere Produkte des Anbieters positiv getestet habe, obwohl nur ein Produkt bewertet wurde.

Beispiele aus der Praxis

Überholte Softwareversionen: Gleich drei Firmen sind mit den Testergebnissen für Steuererklärungs-Software großzügig umgegangen. So erzielten die Firmen Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft, Buhl Data sowie die Verlagsgruppe Weltbild bei einem Test im Jahr 2003 jeweils "gut"-Noten. Doch mit gutem Grund gibt es für jedes Steuerjahr eine neue Software-Version. Umfangreiche Steueränderungen machen Jahr für Jahr Änderungen an der Steuererklärungs-Software notwendig. Dennoch nutzten alle drei Firmen ihr positives Test-Ergebnis für 2003, um damit auch die Software-Version für 2004 zu bewerben. Die Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft und die Verlagsgruppe Weltbild haben in der Zwischenzeit beide eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Verfahren gegen Buhl Data ist dagegen noch offen.

Besonders offensive Werbung mit Test-Urteilen gibt es bei der Drogeriekette Rossmann. So hingen in Rossmann-Filialen unter dem Titel "Testsieger Ihrer ROSSMANN-Einkaufswelt" Plakate mit Produkten, die bei der Stiftung Warentest gute oder sehr gute Noten bekommen haben. Allerdings fehlte bei diversen Produkten der Hinweis, wann sie denn überhaupt getestet wurden - der Kunde konnte demzufolge nicht überprüfen, ob die Test-Urteile nicht längst überholt waren. Rossmann hat inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Zu Unrecht gekrönte Testsieger gab es nach Ansicht des vzbv bei der Elektronikkette Saturn. So wurde eine Kamera in der Saturn-Werbung zum "Testsieger" gekrönt, obwohl in dem Test vom Februar 2003 zwei andere Kameras besser abschnitten.

Das Schimmelbekämpfungsmittel der Firma Mellerud hatte in einem Test der Stiftung Warentest im Mai 2002 nur ein "ausreichend" bekommen, für den Aspekt "Gesundheit/Umwelt" sogar nur das Teilurteil "mangelhaft". Dennoch waren im Handel Flaschen mit dem Mellerud-Mittel zu sehen, auf denen in einer - nach Auffassung des vzbv - an die Stiftung Warentest erinnernden Aufmachung der Hinweis zu lesen war: "Wirksamkeit, Bekämpfung, Vorbeugung: sehr gut". Auf einem getrennten Aufkleber - ebenfalls in Stiftung Warentest-Gestaltung - ist zu lesen, dass sieben von 24 getesteten Produkten die Note "gut" bekommen haben. Die Firma Mellerud hat inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Das Lederpflegemittel "Poliboy" wirbt auf der Packung ebenfalls mit einem Label für ein gutes Qualitätsurteil - von der Aufmachung ist es dem Label der Stiftung Warentest nach Ansicht des vzbv zum Verwechseln ähnlich. Unter der Überschrift "Produkttest" heißt es dort: "Gut - im Test: 10 Produkte, 3 x gut, 3 x zufriedenstellend; 12/96 "Cavallo"". Letzteres ist offenbar als Hinweis auf die Reitsportzeitschrift "Cavallo" zu verstehen, denn bei der Stiftung Warentest war Poliboy zu dieser Zeit nicht im Test. Das Verfahren ist noch offen.

"Unlauter werbende Firmen müssen wissen, dass wir eine Verbrauchertäuschung nicht dulden und gegen jede Form von Missbrauch vorgehen werden", sagte vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller.