"Vorsicht Adressspionage"
Schneller Widerspruch gegen Telefonnummer-Rückwärtssuche empfohlen
Wer künftig einen Anruf verpasst hat, aber auf seinem Display die Rufnummer des Anrufers abliest, der kann über die Telefonauskunft den Namen und möglicherweise auch die Anschrift des Anrufers erfragen. Möglich macht dies die Inverssuche, die nach dem neuen Telekommunikationsgesetz nun ausdrücklich erlaubt ist. Diese umgekehrte Suche wird zukünftig von mehreren Auskunftsdiensten angeboten. Die Daten sind aber auch über Telefonverzeichnisse im Internet oder mittels CD-ROM verfügbar.
Zu befürchten sei, dass etwa Versandhäuser und Versicherungen bestimmte Kundengruppen nun gezielt bewerben, da sie nun einfach an Namen und Adressen von Kunden in bestimmten Stadtteilen kämen, so die Verbraucherzentrale.
Die Deutsche Telekom informiert mit der Juli-Telefonrechnung über die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Inverssuche, allerdings in einer Form, die als zu unscheinbar kritisiert wurde. Kunden der T?Com oder von anderen Anschlussanbietern können ihren Widerspruch hinsichtlich einer Inverssuche gegenüber ihrer jeweiligen Telefongesellschaft schriftlich oder auch per Telefax erklären. Bei der Telekom besteht auch für 12 Cent die Möglichkeit, von dem Telefonanschluss aus, der für eine Inverssuche gesperrt werden soll, die Nummer 01375/103 300 einmalig anzurufen. Bei ISDN-Anschlüssen werden alle vorhandenen Rufnummern gegen eine Rückwärtssuche gesperrt.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, einen etwaigen Widerspruch gegen die Inverssuche möglichst schnell einzulegen, damit dieser rechtzeitig vor der Realisierung der Rückwärtssuche wirksam wird.
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Am 28. Jul. 2004 unter:
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