Verbraucherschutz
Informationsgesetz durch Ausnahmeregelungen unzureichend
Der Entwurf für das Informationsfreiheitsgesetz sehe vor, dass jedermann einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden erhalte, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen, so die Verbraucherschützer. Die zahlreichen Ausnahmevorschriften ließen jedoch befürchten, dass es zu keiner erkennbaren Erweiterung der Informationsrechte der Bürger kommen werde.
Das Beispiel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zeige, dass das Informationsfreiheitsgesetz kaum greifen werde: So verfüge die Finanzdienstleistungsaufsicht zwar über Informationen zu Unternehmen, die Kapitalanleger durch bewusste Falschinformationen geschädigt hätten. Dennoch dürfte die Behörde diese Informationen auch nach dem neuen Gesetz nicht veröffentlichen. Das zeige, "wie widersinnig die Ausnahmen von der Informationspflicht" seien. "Im Kapitalmarkt geht es ja gerade darum, dass Unternehmen gegenüber Anlegern Informationspflichten haben. Wer dagegen verstößt, darf nicht noch durch Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden", sagte Müller.
Nach dem Entwurf solle kein Anspruch auf Informationszugang bestehen, wenn das Bekanntwerden der Information "nachteilige Auswirkungen" auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben könnte, oder wenn es geeignet sei, steuerliche Interessen des Bundes zu beeinträchtigen. Der Veröffentlichung von Informationen zu "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" müssten die Betroffenen zustimmen.
"Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nicht dazu führen, dass unlauteres oder rechtswidriges Verhalten von Unternehmen durch Behörden gedeckt wird," sagte Müller. In diesen und anderen Ausnahmefällen dürften die Behörden Informationen nach der jetzigen Fassung sogar verweigern, ohne die berechtigten Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen.
Informationsgesetz bislang nur für Bundesbehörden
Das geplante Informationsfreiheitsgesetz soll zudem allein für Bundesbehörden gelten, kritisierten die Verbraucherschützer. Aus Verbrauchersicht seien jedoch die wichtigsten Behörden die Landesbehörden. Informationsfreiheitsgesetze auf Landesebene gebe es bislang nur in vier Bundesländern.
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