Bundessozialgericht
Keine Bezahlung für künstliche Befruchtung nach vorheriger Sterilisation
Bei krankheitsbedingter Unfruchtbarkeit sind gesetzliche Krankenkassen seit 1990 grundsätzlich verpflichtet, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu übernehmen. Dazu gehören je Kind bis zu vier Versuche einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation). Voraussetzung ist laut Gesetz jedoch unter anderem, dass die Eltern miteinander verheiratet sind und ausschließlich ihre Ei- und Samenzellen verwendet werden.
In vier weiteren Verfahren, die überwiegend per Vergleich beendet wurden, bekräftigte das BSG seine Rechtsprechung zur komplizierten Kostenübernahme bei künstlichen Befruchtungen. Danach spielt keine Rolle, bei welchem der Ehegatten die körperliche Ursache für die Kinderlosigkeit liegt. Die Kosten werden grundsätzlich geteilt: Jede gesetzliche Kasse muss die Maßnahmen bezahlen, die bei ihrem Versicherten notwendig werden.
Für das Zusammenführen von Ei und Samenzelle im Reagenzglas ist in der Regel die Krankenkasse der Frau zuständig. Die Versicherung des Mannes muss jedoch dann zahlen, wenn seine Gattin Mitglied einer privaten Kasse ist, die derartige Leistungen nicht abdeckt. Denn private Krankenversicherungen finanzieren künstliche Befruchtungen zumeist nur dann, wenn der bei ihr versicherte Ehepartner für die Unfruchtbarkeit des Paars verantwortlich ist.
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Am 22. Mär. 2005 unter:
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