"Handlangerdienste für die Truppe"
Wehr- und Ersatzpflichtpflicht auf dem Prüfstand
Wegen der seines Erachtens "engen Verquickung mit dem Wehrdienst" hatte sich der heute 24jährige Angeklagte Schenck im März 2004 geweigert, den Zivildienst anzutreten. Dem "Ersatz"-Dienst komme im "Verteidigungsfall" im Rahmen der sogenannten Gesamtverteidigung die Rolle eines unbewaffneten Hilfsdienstes für die kämpfende Truppe zu, in Form von Truppenversorgung, Aufrechterhaltung der Infrastruktur und anderen Handlangerdiensten. Konsequente Kriegsdienstverweigerer müssten - so Schenck - daher auch den Zivildienst ablehnen.
Schencks Anwalt Kaleck hat bereits vor einigen Jahren in einem ähnlichen Prozess das Potsdamer Landgericht davon überzeugen können, dass die Wehrpflicht verfassungswidrig sei. Das angerufene Bundesverfassungsgericht hatte die Vorlage der Potsdamer Richter dann aus formalen Gründen abgewiesen.
Bislang war die wichtigste Argumentation von Richtern, die die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht anzweifelten, die ihres Erachtens fehlende Wehrgerechtigkeit bei der derzeitigen Einberufungspraxis. Hintergrund ist, dass die Bundeswehr nach eigenen Angaben aus einem Gesamtpool von über 400.000 jungen Männern in diesem Jahr nur 70.000 Wehrpflichtige, im Jahr 2010 gar nur noch 58.000 einberufen werde.
Eine willkürliche Heranziehung von Wehrpflichtigen verstößt nach Ansicht mehrerer Richter gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zusätzliche Argumentationshilfe verspricht sich Wolfgang Kaleck nun durch die vor kurzem vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung zur Gewissensfreiheit von Berufssoldaten, die indirekt an kriegerischen Handlungen beteiligt sind. Nach Ansicht des Rechtsanwaltes müsse diese Rechtsauffassung auch für Wehrpflichtige gelten.
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Am 06. Sep. 2005 unter:
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