Störfallbeherrschung
Gericht stoppt Sicherheits-Auflage für Atomkraftwerk Philippsburg
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erging im Rahmen eines Eilverfahrens und ist unanfechtbar. In der Hauptsache könnte das Gericht die Anordnung jedoch noch bestätigen. Allerdings äußerte das Gericht bereits "erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Auflage".
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hatte der EnBW im März 2005 auf Weisung des damaligen Umweltministers Trittin aufgegeben, den Betrieb des Atomkraftwerks Philippsburg unverzüglich einzustellen, sofern "Grenzwerte, Maße oder andere spezifizierte sicherheitstechnische Anforderungen der Genehmigung zur Störfallbeherrschung nicht eingehalten" würden, es sei denn, "das dadurch bedingte Defizit der Störfallbeherrschung ist offensichtlich unbedeutend".
Darüber sollte EnBW die Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren, wenn "der Nachweis der Störfallbeherrschung" im AKW Philippsburg "in Frage gestellt sein könnte" und den Leistungsbetrieb des Atomkraftwerks unverzüglich einzustellen, wenn der Nachweis der Störfallbeherrschung gescheitert ist, es sei denn die Störfallbeseitigung wäre "zweifelsfrei nur geringfügig beeinträchtigt". Mit dieser nachträglichen Auflage sollte die erteilte atomrechtliche Genehmigung teilweise aufgehoben und der Betrieb des Atomkraftwerks nur noch nach Maßgabe der Auflage gestattet sein.
Die EnBW hatte dagegen eingewandt, dass für diese Auflage keine Rechtsgrundlage bestehe und zudem mit Ausnahme des Kernkraftwerks Biblis kein anderes Atomkraftwerk der Bundesrepublik mit einer solchen Auflage betrieben werde. Das Bundesumweltministerium hat jedoch im November allen deutschen Kraftwerksbetreibern eine solche nachträgliche Auflage angekündigt.
Mit seiner Entscheidung, ergangen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hat der Verwaltungsgerichtshof erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Auflage angemeldet. Die Auflage schreibe für eine Vielzahl von denkbaren Fallkonstellationen ein bestimmtes Verhalten vor, nämlich den Leistungsbetrieb einzustellen und die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren beziehungsweise einen Projektplan zur Behebung der Sicherheitsprobleme vorzulegen.
Diese Auflagen seien jedoch nicht ausreichend genau, so die Richter. Nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums solle die in der Auflage genannte Abweichung von einem Grenzwert nur dann zur unverzüglichen Einstellung des Leistungsbetriebs führen, wenn "der jeweilige Grenzwert zum Inhalt der atomrechtlichen Genehmigung gehöre und der Störfallbeherrschung diene".
Diese Differenzierung setze aber eine Bewertung von Risiken beziehungsweise die Beurteilung von technischen Vorgängen voraus, über die im jeweiligen konkreten Einzelfall erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen könnten. Dies könne auch nicht durch die Erwägung relativiert werden, der "Betroffene werde schon wissen, was gemeint sei". Denn der Betroffene eines Verwaltungsaktes müsse hinreichend bestimmt vorhersehen können, welches konkrete Verhalten von ihm verlangt werde und welches Verhalten mit Strafe oder Geldbuße bedroht sei. Nach dem Strafgesetzbuch werde nämlich das Betreiben einer kerntechnischen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung mit fünf Jahren Haftbedroht; zudem handle er ordnungswidrig, wenn er einer vollziehbaren Auflage nach dem Atomgesetz zuwider handle.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Auflage bestünden auch deshalb, weil es fraglich erscheine, ob die Behörde in einer abstrakten nachträglichen Auflage für eine Vielzahl von Fallgestaltungen die Einstellung des Leistungsbetriebs vorschreiben und damit die auch dem Schutz des Betreibers dienenden rechtlichen Bindungen nach dem Atomgesetz umgehen könne. Das Atomgesetz sehe für die Einstellung des Betriebs eines Kernkraftwerks eine konkrete Einzelentscheidung vor. Dies setze aber voraus, dass die Behörde im konkreten Einzelfall den Sachverhalt aufkläre und eine Abweichung von der Genehmung feststelle und nachweise. Es erscheine "überaus zweifelhaft", so das Gericht, ob eine andere Bestimmung des Atomgesetzes zum Erlass einer abstrakten Regelung ermächtigen könne, mit der Folge, dass die auch dem Schutz des Betreibers dienenden gesetzlichen Regelungen umgangen würden.
Damit überwiege das Interesse der EnBW, vom Vollzug der nachträglichen Auflage vor einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Die Auflage müsse auch nicht wegen des außergewöhnlich hohen Risikopotentials von Atomkraftwerken sofort umgesetzt werden. Denn auch ohne die angefochtene Auflage stehe der für die Atomaufsicht zuständigen Behörde das im Atomgesetz vorgesehene aufsichtsrechtliche Instrumentarium zur Verfügung. Der Gesetzgeber sei bei Änderung des Atomgesetzes davon ausgegangen, dass diese Handlungsermächtigungen einen ausreichenden Schutz vor den mit dem Betrieb eines Atomkraftwerkes verbundenen Risiken böten.
Das Bundesumweltministerium bedauerte die Gerichtsentscheidung. Der Inhalt der Auflage sei zum Schutz der Bevölkerung weiterhin erforderlich. Ähnliche Regelungen gebe es auch in anderen Staaten wie den USA, der Schweiz und Schweden. Die Entscheidung verschlechtere die "Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der nuklearen Sicherheit" in Deutschland.
Das Ministerium forderte die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Bundesländer auf, "die vom Gericht ausdrücklich bestätigten aufsichtlichen Mittel" wie Anordnungen im Sinne der vom Gericht ausgesetzten Auflage einzusetzen.
(Az: 10 S 644/05)
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Am 08. Dez. 2005 unter:
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« Bundesregierung will Föderalismusreform bis Sommer 2006
"Gesundheitswirtschaft" »

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