Geschäftsführer beleidigt
Unflätige Äußerung erlaubt keine fristlose Kündigung
Der Mann hatte gegenüber einer Mitarbeiterin von einer "Scheiß Stasi-Mentalität" gesprochen und sich darauf bezogen, dass die Leitung der Oberhausener Filiale in Dresden ihren Sitz hat. Daraufhin war dem Mann fristlos gekündigt worden, weil er nach Ansicht des Unternehmens mit der Aussage die Geschäftsführer beleidigt hatte.
Dieser Ansicht folgte das Landesarbeitsgericht nicht und erklärte ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen die fristlose Kündigung für unwirksam. Den Düsseldorfer Richtern zufolge sei "kein eindeutiger Bezug" zu den Geschäftsführern des Mitarbeiters festzustellen gewesen. Zwar sei die Aussage des Mannes unverzeihlich, die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung damit aber noch nicht erfüllt. (Az: 10 Sa 1321/06)
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