Kolpingwerk
Sexuelle Orientierung laut Gericht kein Kündigungsgrund
Es gelte der Grundsatz, "außerdienstliches Verhalten" könne kein Anlass für eine Kündigung sein. Niemandem dürfe gekündigt werden, weil er homosexuell sei und dazu stehe.
Diesen nach Auffassung des Lesben- und Schwulenverbandes "selbstverständlichen Grundsatz" wolle die römisch-katholische Kirche nicht anerkennen. So hätten die Verantwortlichen vom Diözeseverband Limburg ihre Kündigung damit begründet, dass der Mitarbeiter in einem Chatprofil nach Kontakten zu anderen Homosexuellen gesucht habe. Nach Darstellung des Lesben- und Schwulenverbandes hätte es dem Mitarbeiter auch nichts geholfen, wenn er sich fest gebunden hätte und eine Lebenspartnerschaft eingegangen wäre. "Dann wäre ihm erst recht gekündigt worden", so die Vermutung.
"Wir sind sehr froh, dass der römisch-katholischen Kirche durch dieses Urteil bescheinigt wurde, dass ihre diskriminierende Praxis gegenüber ihren lesbischen und schwulen Mitarbeitern rechtswidrig ist", heißt es in einer Stellungnahme weiter.
"Dem Betroffenen wünschen wir, dass das Kolpingwerk das Urteil des Gerichtes anerkennt und den erfahrenen Sozialarbeiter umgehend wieder an seine Arbeit lässt." Es gebe in der Jugendarbeit wichtigere Dinge zu erledigen, als gerichtlich über die sexuellen Vorlieben von Mitarbeitern zu diskutieren.
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