OLG Stuttgart
Gericht stoppt Auslieferung an Türkei
Nachdem 2005 ein türkisches Gericht die Strafe auf sechs Jahre und drei Monate herabgesetzt hatte, hatte die Türkei um Auslieferung des Mannes zur Vollstreckung dieser Strafe gebeten. Das Bundesjustizministerium hatte mitgeteilt, in der Bundesregierung bestünden keine Bedenken, die Auslieferung zu bewilligen, wenn sie gerichtlich für zulässig erklärt werde. Das OLG erklärte nun aber die Auslieferung für unzulässig, weil die damalige türkische Verurteilung "nicht mit den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards" im Einklang gestanden habe.
Das OLG sah begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Mann "1993 in türkischem Polizeigewahrsam gefoltert wurde und seine Verurteilung auf einem hierdurch erzwungenen Geständnis beruhte". Es gebe zudem Hinweise, dass "die früheren türkischen Staatssicherheitsgerichte keine unabhängigen und unparteilichen Gerichte waren, weil einer der drei Richter dem Militär angehörte". Ob der Mann politisch verfolgt wurde und ob ihm noch heute politische Verfolgung droht, ließ das OLG offen.
(AZ: 3 Ausl. 87/2006 - Beschluss vom 14. Mai 2007)
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Am 14. Mai. 2007 unter:
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