"Ich-AG"-Zuschuss
"Existenzgründungszuschuss" darf nicht für Existenzgründung verwendet werden
Mit dem Urteil wiesen die Richter die Klage eines Ehepaares aus dem niedersächsischen Oldenburg ab. Diesen war mit dem Verweis auf die "Ich AG"-Leistungen für den Ehemann nur noch Arbeitslosengeld II in Höhe von 398 Euro im Monat bewilligt worden war. Der Mann hatte ein Reisegewerbe als mobiler Handwerker gegründet und dafür ein Jahr lang den Existenzgründungszuschuss von monatlich 600 Euro bekommen. Das Geld hatte er im Sinne einer Existenzgründung für den Erwerb eines Kleintransporters verwendet.
Das niedersächsische Landessozialgericht hatte den Klägern Recht gegeben: Der Zuschuss sei nicht als Einkommen, sondern als "zweckbestimmte Leistung" für den Aufbau des Unternehmens zu sehen. Dieses Urteil hob das BSG jetzt jedoch auf.
Die "Ich AG" wurde im Zuge der Hartz-Reformen zum 1. Januar 2003 eingeführt: Um Arbeitslosen den Weg in die Selbstständigkeit zu erleichtern, wurden Existenzgründungszuschüsse von monatlich 600 Euro im ersten Jahr, 360 Euro im zweiten und 240 Euro im dritten Jahr gezahlt.
Heute bekommen Empfänger von Arbeitslosengeld II diese Förderung nur noch, wenn ihr Anspruch bereits vor dem 1. Juli 2006 bestanden hat.
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Am 06. Dez. 2007 unter:
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« Steuerpflicht für staatlich geförderte Tagesmütter um ein Jahr verschoben
Verdi fordert Mindestlöhne für Pflegekräfte »
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