Punktsieg für das BKA
VGH kassiert Entscheidung zu Akkreditierungspraxis für NATO-Gipfel
Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hatte in einem Eilverfahren der Akkreditierungspraxis für den NATO-Gipfel die Rechtsgrundlage abgesprochen. Den Eilantrag hatte unter anderem ein Fotojournalist gestellt, nachdem ihm die Akkreditierung verweigert worden war. Grundlage für die Ablehnung war ein Negativvotum des BKA, weil der Pressefotograf im polizeilichen Informationssystem INPOL mit dem Hinweis "Straftäter linksorientiert" geführt wurde.
Anhaltspunkte für eine rechtskräftige Verurteilung lagen dem BKA laut VG nicht vor. Bekannt seien nur Verfahren, die entweder eingestellt worden seien oder mit einem Freispruch geendet hätten.
Der VGH begründete seine Entscheidung damit, dass der vom VG angeordnete Widerruf der BKA-Einschätzung nutzlos gewesen wäre. Es wäre selbst bei einem Widerruf "nicht zu erwarten gewesen", dass das NATO-Hauptquartier dem Journalisten eine Akkreditierung erteilt hätte, erläuterten die Kasseler Richter. Wie sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt habe, sei die NATO durch die BKA-Stellungnahme in ihrer Entscheidung so festgelegt, dass bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden seien.
Die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes sind somit laut VGH ergebnislos ausgeschöpft. Eine endgültige Klärung sei nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens möglich. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.
(Az: 8 B 1041/09 und 8 B 1043/09)
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Am 02. Apr. 2009 unter:
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