Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt
Grundsatzurteil des BGH
Ein vorbestrafter Vergewaltiger hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz Revision eingelegt. Er war damals bereits mit einer Gesamtstrafe von mehr als drei Jahren Haft belegt, wobei das Strafmaß für jede einzelne Tat unter dieser Marke geblieben war. (Az: 2 StR 261/02) Der BGH stützte sein Urteil auf die Auslegung des Paragrafen 66 Absatz 3 im Strafgesetzbuch. Darin werde das gesetzgeberische Anliegen deutlich, die Unterbringung von einschlägig rückfälligen Sexualtätern schon nach dem ersten Rückfall zu erleichtern, wenn sie eine Tat von "erheblicher Schwere" begangen hätten. Die "erhebliche Schwere" kann dem Richterspruch zufolge auch durch eine Mehrzahl begangener Straftaten erreicht werden, wenn diese zu einer entsprechend hohen Gesamtfreiheitsstrafe führen. Das Landgericht Mainz hatte den Mann wegen der Vergewaltigung einer 14-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Richter begründeten dies damit, dass der Täter vom Landgericht Heilbronn schon 1995 wegen Kindesmissbrauchs in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Diese Auffassung bestätigte der BGH.