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Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

Grundsatzurteil des BGH

Verurteilte Sexualtäter mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als drei Jahren können schon bei der ersten Wiederholungstat in die so genannte Sicherungsverwahrung gebracht werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil. Die Karlsruher Richter stellten damit fest, dass für die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung das Gesamtstrafmaß entscheidend ist und nicht die Verurteilung für jede einzelne Tat.

Ein vorbestrafter Vergewaltiger hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz Revision eingelegt. Er war damals bereits mit einer Gesamtstrafe von mehr als drei Jahren Haft belegt, wobei das Strafmaß für jede einzelne Tat unter dieser Marke geblieben war. (Az: 2 StR 261/02) Der BGH stützte sein Urteil auf die Auslegung des Paragrafen 66 Absatz 3 im Strafgesetzbuch. Darin werde das gesetzgeberische Anliegen deutlich, die Unterbringung von einschlägig rückfälligen Sexualtätern schon nach dem ersten Rückfall zu erleichtern, wenn sie eine Tat von "erheblicher Schwere" begangen hätten. Die "erhebliche Schwere" kann dem Richterspruch zufolge auch durch eine Mehrzahl begangener Straftaten erreicht werden, wenn diese zu einer entsprechend hohen Gesamtfreiheitsstrafe führen. Das Landgericht Mainz hatte den Mann wegen der Vergewaltigung einer 14-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Richter begründeten dies damit, dass der Täter vom Landgericht Heilbronn schon 1995 wegen Kindesmissbrauchs in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Diese Auffassung bestätigte der BGH.