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Naturschützer wollen neues Bundesjagdgesetz

Umweltschutz

Der Deutsche Naturschutzring (DNR) hat am Donnerstag im Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin seine Forderungen zur Reform des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vorgestellt. "Eine grundlegende Neufassung dieses Gesetzes, das in seinen Kernaussagen noch auf das von Hermann Göring verkündete Reichsjagdgesetz zurückgeht, ist längst überfällig", sagte DNR-Generalsekretär Helmut Röscheisen. "Die Chancen für eine Reform der Jagdvorschriften stehen gut. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft werde voraussichtlich in den nächsten Wochen erste Überlegungen für eine Reform des BJagdG vorlegen."

Das Jagdwesen in Deutschland ist dringend reformbedürftig. Der Tierschutz hat inzwischen Verfassungsrang und das Umweltbewusstsein der Bevölkerung ist entsprechend gewachsen, erläuterte der DNR-Vertreter. Nach den Vorstellungen des DNR ist die Jagdausübung nur zulässig, wenn Tierarten in ihrem Bestand nicht gefährdet sind und eine Bestandsverringerung aus ökologischen oder anderen zwingenden Gründen geboten ist und dies mit jagdlichen Mitteln erreicht werden kann.

Die Jagdausübung auf im Bestand nicht gefährdete Tierarten ist außerdem zulässig, wenn die getöteten Tiere einer sinnvollen Verwendung zugeführt werden und von der Jagd keine nennenswerte Störung der übrigen Tierwelt ausgeht. Am Rückgang vieler dem Jagdrecht unterliegenden Arten haben auch punktuelle Hegebemühungen seitens der Jägerschaft (z.B. Anpflanzungen von Hecken) nichts geändert, während andere erwünschte Arten zu Lasten ihrer Lebensräume auch mit Methoden der Haustierhaltung (z.B. Fütterung) noch gefördert werden.

Zukünftig sollen dem Jagdrecht nur noch die folgenden Tierarten unterliegen: Rothirsch, Damhirsch, Sikahirsch, Reh, Gemse, Mufflon, Wildschwein, Wildkaninchen. Weitere Arten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen regional bejagt werden können, sind: Fuchs, Steinmarder, Stockente und Fasan, wobei Eingriffe in Vogelbestände nur nach naturschutzrechtlicher Maßgabe erfolgen. Alle übrigen Vogelarten sind von der Bejagung ausgenommen.

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Kernzonen von Biosphärenreservaten, Natura 2000 Gebieten, EG-Vogelschutzgebieten und Ramsargebieten ruht die Jagdausübung. Eingriffe in den Bestand freilebender Tiere sind zulässig, wenn der Schutzzweck dies zwingend erfordert. Sie erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der Schutzziele.

Für die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Wälder kommt der Jagd eine besondere Verpflichtung zu. Die Abschussregelung für Schalenwild ist zu vereinfachen und ihre Bemessung anhand waldbaulicher und vegetationskundlicher Gutachten bundesweit verbindlich vorzuschreiben. Die Nichterfüllung oder zu geringe Festsetzung des Schalenwildabschusses hat entscheidend zur Erhöhung der Wilddichten beigetragen. Die Verbiß- und Schälschäden in unseren Wäldern kosten den Steuerzahler jährlich mindestens 300 Millionen DM, die finanziellen Folgekosten für Waldbesitzer und Volkswirtschaft betragen ein vielfaches davon. Die Schutzzäune gegen Wildverbiß erreichen inzwischen eine Länge, die zweimal um den Äquator reichen würde.

Nach Auffassung des DNR sind die jagdrechtlichen Rahmenbedingungen sind dem gewandelten Verhältnis des Menschen zum Mitgeschöpf Tier anzupassen. Die Jagdzeiten sind sinnvoll zu verkürzen und regionsspezifisch vor allem auf den Herbst und Frühwinter zu verlagern. Die Schonzeit zur Zeit der Jungenaufzucht ist für alles Wild konsequent einzuführen. Zur Paarungszeit hat ebenfalls Jagdruhe zu herrschen, wenn dem nicht zwingende Gründe einer effektiven Schalenwildbejagung entgegenstehen. Eine Verkürzung der Jagdzeiten trägt zur Verminderung der jagdbedingten Störungen und der effektiven Nutzung erfolgversprechender Intervalle bei. Störungsärmeres Jagen fördert die Vertrautheit mancher bejagter Arten und deren Beobachtbarkeit für die Bevölkerung.

Der Abschuss oder Fang von Hunden oder Katzen ist grundsätzlich zu untersagen. Der Abschuß oder Fang von Haustieren erfolgt ganz überwiegend aus überholtem jagdlichen Konkurrenzdenken und entbehrt - von Ausnahmefällen abgesehen - einer sachlichen Rechtfertigung und steht zudem im krassen Widerspruch zum Gebot des Tierschutzes. Die Fallenjagd ist grundsätzlich zu verbieten. Begründete Ausnahmen sind entsprechend der Berner Konvention zu genehmigen.

Die Fütterung von Wild sowie die Verabreichung von Medikamenten und künstlichen Wirkstoffen sind zu untersagen. Die Fütterung ist eine wesentliche Ursache für überhöhte Schalenwildbestände, die nicht an die natürliche Lebensraumkapazität angepasst sind und im Ökosystem Wald beträchtliche Schäden verursachen. Die Fütterung und Medikamentierung verändert den Wildtiercharakter und greift unnötig in natürliche Selektionsvorgänge und ökologische Abläufe ein.

Angesichts der immer häufiger anzutreffenden Jagdunfälle verlangt der DNR bei einer Verlängerung des Jagdscheins den Nachweis ausreichender Schießleistungen auf stehende und bewegliche Zielattrappen zu binden. Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren führt zu unnötiger Tierquälerei und verstößt gegen Anliegen des Tierschutzes.

Der DNR bekennt sich ausdrücklich zur Bindung des Jagdrechts an das Grundeigentum. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte vom 29.04.1999 hat die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerin der Menschenrechtskonvention die bisherige Zwangsmitgliedschaft der Grundeigentümer in der Jagdgenossenschaft zu prüfen. Nach diesem Urteil muss ein Grundeigentümer die Jagdausübung auf seinem Grund und Boden nicht mehr im Rahmen einer Zwangsmitgliedschaft uneingeschränkt dulden.