BGH verhandelt Haftung von Providern für rechte Seiten
Schmerzensgeld
Das Amtsgericht Karlsruhe und das Landgericht Karlsruhe hatten die Klage abgewiesen, weil nicht feststehe, dass der Provider Kenntnis vom Inhalt der beanstandeten Seiten gehabt habe. In dem Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob der Kläger beweisen muss, dass der Provider um die Inhalte wusste oder ob der Provider beweisen muss, dass er keine Kenntnis hatte. Zur Frage der Beweislast sei eine "Leitentscheidung" zu erwarten, sagte die Vorsitzende Richterin. Bislang gebe es dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Anwalt des Klägers betonte, dem Dienste-Anbieter sei es "viel leichter, eine fehlende Kenntnis zu beweisen". Dies sei auch nicht unzumutbar. Ein Vorabzensur der Webseiten sei nicht nötig. Ein Provider müsse aber nach Hinweisen wie im vorliegenden Fall mit Filtermaschinen seine Webseiten auf rechtsradikale Begriffe durchforsten lassen.
Der Kläger behauptet, bereits im November 2000 durch E-Mails, Fax und Telefongespräche den Provider auf die Webseiten hingewiesen zu haben. Allerdings hatte er die entsprechenden Belege dafür weggeworfen. Die "1 & 1 Internet AG", die rund ein Million Kunden hat und über 2,1 Millionen gespeicherte Domains verfügt, bestritt jedoch, dass es entsprechende Hinweise überhaupt gegeben habe. Die Kläger-Seite wies aber darauf hin, dass die beanstandeten Inhalte auch nach Zustellung der Klage am 22. Januar 2001 noch bis zum 28. Februar 2001 geschaltet gewesen seien. Im vorliegenden Fall soll ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 4850 Euro eingeklagt werden. Der Kläger war nach Angaben seines Anwalts schon mehrfach von rechten Schlägern verletzt und bedroht worden.