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Bei Entzug der deutschen Arzt-Zulassung hilft EU weiter

Bundesgerichtshof

Wer als Arzt seine deutsche Zulassung verliert, darf bei Besitz einer Approbation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hierzulande vorübergehend weiter praktizieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Eine solche vorübergehende Tätigkeit werde erst dann unzulässig, wenn das betreffende EU-Land dem Arzt die dortige Zulassung entzieht.

Anlass war der Fall eines Wuppertaler Kieferchirurgen, der wegen mehrerer Körperverletzungs-Delikte zu drei Jahren Haft verurteilt worden war. Der BGH erklärte die Strafe nun für rechtskräftig.

Zu den Geschädigten des Arztes gehörte auch die frühere SPD-Bundestagsabgeordnete Marga Elser aus Lorch in Baden-Württemberg. Elser lag nach einer Operation, bei der lediglich Kieferimplantate eingesetzt werden sollten, zwei Wochen im Koma.

Die deutsche Zulassung war dem Arzt nach seinen seit 1997 begangenen Körperverletzungs-Taten im Sommer 2000 "wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Berufsausübung" entzogen worden. Die Revision des Angeklagten verwarf der BGH nun zwar im Wesentlichen, da sie in den Fällen der Körperverletzung "offensichtlich unbegründet" sei.

Gegenstand der Verurteilung war aber auch, dass der Arzt trotz Entzugs seiner deutschen Approbation unter Berufung auf eine belgische Zulassung wiederholt im Bundesgebiet praktizierte. Insofern wurde das Urteil des Wuppertaler Landgerichts aufgehoben.

Denn hier unterscheide sich die Rechtslage etwa von den Regelungen über die Anerkennung eines im EU-Ausland erteilten Führerscheins. So dürfe derjenige, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, hierzulande nicht mit einer anderen EU-Fahrerlaubnis fahren. Eine entsprechende Regelung gebe es im Berufsrecht der Ärzte nicht, betonte der BGH.

Trotz der teilweisen Aufhebung des Urteils in diesem Punkt erschien dem BGH angesichts der Schwere der Körperverletzungsdelikte eine mildere Strafe als die verhängten drei Jahre Haft nicht angemessen. Der Arzt habe "mehrere schwer kunstfehlerhafte Eingriffe mit schwerwiegenden Folgen für die Patienten" begangen und sich "eigensüchtig und rücksichtslos" verhalten. (AZ: 3 StR 385/04 - Urteil vom 13. Oktober 2005)