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Verbraucherschützer sehen in BGH-Urteil neue Schlupflöcher für Versicherer

Interne Zahlen

Die Verbraucherzentrale NRW begrüßt grundsätzlich das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), in dem entschieden wurde, dass der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung nicht auf Null sinken darf (Az: IV ZR 162/03). Im Prinzip könnten sich Millionen Versicherungskunden, die ab 29. Juli 1994 bis Herbst 2001 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, bei vorzeitiger Kündigung auf höhere Rückzahlungen freuen. Doch die Verbraucherschützer im BGH-Urteil neue Schlupflöcher für die Versicherungswirtschaft aus: "Solange die Daten für das Berechnungsverfahren nicht offen auf dem Tisch liegen, das die Karlsruher Richter den Versicherern ins Aufgabenbuch geschrieben haben, sind Kunden weiterhin bei der Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen benachteiligt."

Die Bundesrichter gäben den Versicherungsunternehmen eine Formel an die Hand, mit der die Beträge errechnet werden sollten, die die Kunden künftig zurückerhielten. Dieses Berechnungsverfahren orientiere sich an den internen Zahlen des Versicherers.

Hierin liege für die Kunden jedoch ein Knackpunkt: "Bleibt das Berechnungsverfahren unter Verschluss und wird den Kunden nur die neu ermittelte Rückerstattungssumme angegeben, können Versicherte die Rückzahlungsbescheide im Einzelnen nicht prüfen", moniert die Verbraucherzentrale NRW. Sie plädiert deshalb dafür, dass eine unabhängige Instanz wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Ombudsmann für Versicherungen die Berechnungsgrundlagen der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung kontrolliert.

Gerade bei Lebensversicherungsverträgen, die nach kurzer Laufzeit gekündigt werden, könnten die Versicherten jetzt mit einer höheren Rückzahlung rechnen. Für die Auflösung längerfristiger Verträge lassen sich nach Angaben der Verbraucherschützer Berechnungsergebnisse noch nicht vorhersagen. In den meisten Fällen sei jedoch von einer Besserstellung auszugehen. Das BGH-Urteil gelte auch für die Ermittelung einer angemessenen Versicherungssumme im Falle einer Beitragsbefreiung.

Verbraucherschützer könnten Ratsuchende bei der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen, sobald die Berechnungsgrundlagen der einzelnen Versicherungsunternehmen veröffentlicht seien. Betroffene Kunden sollten dann ihren Versicherer um eine Neuberechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssumme bitten, empfielt die Verbraucherzentrale.