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Unscheidbarkeit der Ehe kann laut BGH verfassungswidrig sein

Kirchenrecht

Die lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Einzelfall gegen das Grundgesetz verstoßen. Es könne sich "als nicht hinnehmbar erweisen, einen Ehegatten gegen seinen Willen in einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslang festzuhalten", heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Insoweit revidierte der BGH seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1964.

Diese sei vor der Eherechtsreform vom 14. Juni 1976 und damit zu einer Zeit ergangen, als eine Ehe auch nach deutschem Recht nur aus Verschulden eines oder beider Ehepartner geschieden werden konnte. Inzwischen habe zudem das Bundesverfassungsgericht betont, das Grundgesetz schütze auch die Möglichkeit, durch Scheidung die Freiheit zur Eheschließung wiederzuerlangen. Der BGH wies auch darauf hin, dass es in Europa vor staatlichen Gerichten unscheidbare Ehen nur noch in Andorra, Malta und dem Vatikanstaat gebe.

Der 12. Zivilsenat des BGH hatte über den Scheidungsantrag einer Syrerin zu entscheiden. Auch ihr Ehemann ist Syrer. Beide lebten seit Jahren getrennt als Asylbewerber in Deutschland und haben eine jetzt zehnjährige Tochter. Der Ehemann gehört einer katholischen, die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche an. Sie waren 1993 in Syrien von einem Priester der chaldäischen Kirche getraut worden.

Die Vorinstanzen - das Amtsgericht Singen und das Oberlandesgericht Karlsruhe - hatten die Scheidung abgelehnt, weil für die Parteien nach dem hier anzuwendenden syrischen Recht das Ostkirchenrecht maßgeblich sei. Anwendbar sei der 1990 von Papst Johannes Paul II. verkündete "Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium" (CCEO), wonach die Ehe nicht geschieden werden könne. Auf die Revision der Ehefrau hob der BGH das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Verhandlung an das OLG zurück. (AZ: XII ZR 79/04 - Urteil vom 11. Oktober 2006)