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Krankengeld im Ausland nur bei Einhalten der Meldepflicht

Arbeitsunfähigkeit

Im Krankheitsfall bekommen Arbeitnehmer auf Auslandsurlaub nicht automatisch Krankengeld. Wer während eines Aufenthalts etwa in der Europäischen Union erkrankt, erhält nur dann Krankengeld, wenn er das in europarechtlichen Verordnungen bestimmte Meldeverfahren einhält. Das geht aus einem am Donnerstag (15. Januar) veröffentlichen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor.

Im aktuellen Fall reiste ein Spanier, der seit 1980 in einer Frankfurter Druckerei beschäftigt war, in seine Heimat, um dort seinen Urlaub zu verbringen. Dort wurde er krank. Ein spanischer Arzt bescheinigte ihm 17 Monate Arbeitsunfähigkeit wegen eines Rückenleidens. Als er nach Ablauf dieser Zeit nach Deutschland zurückkehrte, fordert der Mann von seiner Krankenkasse 72.000 Euro Krankengeld. Das lehnte die Kasse ab.

Zurecht, befanden die Sozialrichter. Denn der Kläger hätte spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Krankschreibung beim spanischen Träger der Krankenversicherung, in diesem Fall dem Gesundheitsamt, vorlegen müssen.

Wer hingegen im Inland arbeitsunfähig wird, auf den kommt die Krankenkasse spätestens in der vierten Woche zu und bittet zum Gespräch. Das Krankengeld ist eine in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit.