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Die neuen Gesundheitsgesetze

Hintergrund

Mehrere Gesetzentwürfe von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) passierten am Freitag mit rot-grüner Mehrheit den Bundestag. Die Gesetze im einzelnen:

ÄNDERUNG DES KASSENWAHLRECHTS:

Vom 1. Januar 2002 an können Versicherte die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzsteigerungen bleibt aber erhalten. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder 18 Monate lang gebunden. Bisher galt für einen Kassenwechsel der Kündigungsstichtag 30. September, der für dieses Jahr außer Kraft gesetzt wurde.

GESETZ ZUR ANPASSUNG VON FESTBETRÄGEN:

Festbeträge sind Höchstpreise für Medikamente, bis zu denen die Kassen die Kosten übernehmen. In dem neuen Gesetz ist vorgesehen, dass bis zum Jahr 2003 vorübergehend die Festbeträge per Verordnung festgesetzt werden können. Diese Aufgabe wurde bisher von der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen wahrgenommen. Bis Ende 2003 sollen alle an der Arzneimittel-Versorgung beteiligten Gruppen eine "staatsferne Lösung" erarbeiten. Kommt es allerdings bis dahin zu keiner gesetzlichen Änderung, wird an den Prinzipien der bisher geltenden Regelung wieder angesetzt.

Schmidt hatte zwischen Kassen und Pharmazeutischer Industrie einen Kompromiss über Einsparungen durch Festbeträge ausgehandelt. Nach Berechnungen des Gesundheitsministeriums belaufen sich die Einsparungen auf rund 750 Millionen Mark. Laut Bundesverband der Betriebskrankenkassen haben die Festbeträge zuletzt zu jährlichen Einsparungen der Krankenkassen von insgesamt mehr als drei Milliarden Mark geführt.

WOHNORTPRINZIP:

Durch ein weiteres Gesetz wird bei der Vereinbarung von Honoraren für Ärzte und Zahnärzte das Wohnortprinzip verbindlich für alle Kassenarten eingeführt. Dabei vereinbaren die Verbände der Krankenkassen die Gesamtvergütungen jeweils regional mit allen Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Zuständigkeitsbereich Versicherte wohnen. Bisher gibt es das Wohnortprinzip nur bei den Verbänden der Ersatzkassen. Die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen vereinbaren die Honorare zurzeit über ihre Landesverbände jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Region die Kasse ihren Sitz hat (Kassensitzprinzip).