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Medizinprofessor kann bei Fehlverhalten Chefarztstelle verlieren

"Vorfälle"

Ein Hochschullehrer für Medizin hat bei Fehlverhalten als Arzt kein Recht auf eine Chefarztstelle. Eine Führungsposition an einer Klinik, die normalerweise in Verbindung mit der Tätigkeit als Hochschullehrer vergeben wird, "kann gekündigt werden, wenn der Hochschullehrer dieser Leitungsfunktion in schwerwiegender Weise nicht gerecht wird". Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim in einem am Mittwoch (29. April) veröffentlichten Beschluss.

Damit wies der VGH Rechtsmittel eines Medizinprofessors gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zurück. Der Mann hatte sich gegen eine Kündigung als Leiter der Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik durch das Wissenschaftsministerium gewehrt. In den Jahren 1999 und 2000 hatten sich laut VGH in der Abteilung "verschiedene Vorfälle" ereignet, die zu einem Disziplinarverfahren wegen "schuldhaft fehlerhafter medizinischer Behandlung" führten. Der Mann wurde daraufhin vorläufig vom Dienst suspendiert und vom Landgericht Freiburg wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt.

Der VGH betonte, ein Festhalten an der vereinbarten Stellenübertragung sei dem Land "unzumutbar, da der Kläger seine Leitungsfunktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an untergebenes Personal missbraucht und erhebliche Straftaten zulasten der ihm anvertrauten Patienten begangen" habe. Maßgeblich bei der Organisation der universitären Krankenversorgung müsse die bestmögliche Patientenbehandlung sein. Das private Interesse des Klägers müsse dahinter zurücktreten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(AZ: 9 S 603/09)