"Private Dritte"

Bundestag ändert Grundgesetz für Neuordnung der Flugsicherung

Der Bundestag hat das Grundgesetz geändert, damit Aufgaben der deutschen Flugsicherung in grenznahen Regionen auch von zugelassenen ausländischen Organisationen übernommen werden können. Eine Privatisierung der Deutschen Flugsicherung soll damit ausdrücklich nicht verbunden sein.

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## Die Deutsche Flugsicherung und der europäische Luftraum

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) soll Aufgaben in grenznahen Regionen an zugelassene ausländische Flugsicherungsorganisationen übertragen können. Grundlage dafür ist eine vom Bundestag beschlossene Änderung des Grundgesetzes.

Mit der Neuregelung sollten zugleich europäische Vorgaben für einen einheitlicher organisierten Luftraum umgesetzt werden. Union und SPD argumentierten, die Sicherheit und Organisation des Luftverkehrs dürften nicht an nationalen Grenzen enden.

Die Linke lehnte die Grundgesetzänderung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ab.

## Keine vollständige Privatisierung der Flugsicherung

Die Grundgesetzänderung bedeutete nicht, dass die Deutsche Flugsicherung vollständig privatisiert werden sollte.

Die DFS sollte weiterhin als bundeseigene Institution bestehen bleiben. Auch die hoheitliche Verantwortung des Bundes für die Luftverkehrsverwaltung wurde durch die Neuregelung nicht aufgehoben.

Ermöglicht wurde vielmehr, dass einzelne Aufgaben insbesondere in grenznahen Bereichen von ausländischen Organisationen wahrgenommen werden können. Voraussetzung dafür ist, dass diese Organisationen nach europäischem Recht zugelassen sind und der deutsche Staat seine Kontroll- und Aufsichtsrechte behält.

## Bundesaufsichtsamt soll die Kontrolle gewährleisten

Der Parlamentarische Verkehrsstaatssekretär Ulrich Kasparick betonte in der Bundestagsdebatte, dass die deutschen Durchgriffs- und Kontrollrechte auch bei einer Zusammenarbeit mit ausländischen Anbietern gewahrt bleiben müssten.

Zur Absicherung der staatlichen Aufsicht war die Bildung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorgesehen. Dieses sollte die Einhaltung der rechtlichen und sicherheitstechnischen Vorgaben überwachen.

Damit sollte verhindert werden, dass die Übertragung einzelner Aufgaben zu einem Verlust staatlicher Kontrolle über einen sicherheitsrelevanten Bereich führt.

## Deutliche Mehrheit für die Grundgesetzänderung

In namentlicher Abstimmung votierten 459 Abgeordnete für die geplante Änderung des Grundgesetzes. 59 Parlamentarier stimmten dagegen, 44 enthielten sich.

Da es sich um eine Verfassungsänderung handelte, war eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Auch der Bundesrat musste der Änderung mit der notwendigen Mehrheit zustimmen.

Der Bundestag stellte zugleich klar, dass die Luftverkehrsverwaltung weiterhin eine hoheitliche Aufgabe bleibt.

## Die Deutsche Flugsicherung bleibt in Bundesbesitz

Die Deutsche Flugsicherung wurde 1993 gegründet. Sie kontrolliert den Flugverkehr im deutschen Luftraum und betreibt in Langen bei Frankfurt am Main eine der größten Radarkontrollzentralen Europas.

Die DFS sollte vollständig im Eigentum des Bundes bleiben. Eine Privatisierung wurde mit der beschlossenen Neuregelung ausdrücklich nicht angestrebt.

Die Änderung sollte lediglich ermöglichen, dass ausländische Organisationen unter deutscher Aufsicht in bestimmten Gebieten Aufgaben der Flugsicherung übernehmen.

## Bundespräsident stoppte frühere Privatisierungspläne

Bereits 2006 hatte es einen Versuch gegeben, die Deutsche Flugsicherung stärker zu privatisieren.

Der damalige Bundespräsident Horst Köhler verweigerte dem entsprechenden Gesetz seine Unterschrift. Er hatte verfassungsrechtliche Zweifel daran, ob die geplante Privatisierung mit Artikel 87d des Grundgesetzes vereinbar war.

Es war das erste Mal, dass Köhler einem Gesetzesvorhaben der damaligen großen Koalition die Ausfertigung verweigerte.

Die spätere Grundgesetzänderung reagierte auf dieses verfassungsrechtliche Problem. Sie sollte eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit ermöglichen, ohne die staatliche Verantwortung für die Flugsicherung grundsätzlich aufzugeben.

## Was Artikel 87d des Grundgesetzes regelt

Artikel 87d des Grundgesetzes bestimmt, dass die Luftverkehrsverwaltung grundsätzlich in Bundesverwaltung geführt wird.

Der Luftverkehr gilt als besonders sicherheitsrelevanter Bereich. Zu den Aufgaben gehören unter anderem:

  • die Kontrolle und Koordination von Flugbewegungen,
  • die Überwachung des deutschen Luftraums,
  • die Organisation sicherer Flugrouten,
  • die Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten,
  • die staatliche Aufsicht über die Flugsicherung.

Mit der Änderung wurde Artikel 87d um die Möglichkeit ergänzt, bestimmte Aufgaben auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrnehmen zu lassen.

Diese Organisationen müssen nach europäischem Recht zugelassen sein. Die Verantwortung des Bundes und die staatliche Aufsicht bleiben bestehen.

## Warum grenzüberschreitende Flugsicherung sinnvoll sein kann

Flugzeuge bewegen sich innerhalb kurzer Zeit über mehrere Staatsgrenzen hinweg. Nationale Zuständigkeitsgrenzen stimmen deshalb nicht immer mit den technisch und sicherheitlich sinnvollsten Kontrollbereichen überein.

In Grenzregionen kann es zweckmäßig sein, dass eine Flugsicherungsorganisation auch einen Teil des Luftraums eines Nachbarstaates mitbetreut. Dadurch können Flugrouten übersichtlicher organisiert und unnötige Übergaben zwischen verschiedenen Kontrollstellen vermieden werden.

Die europäische Zusammenarbeit darf allerdings nicht dazu führen, dass Sicherheitsstandards abgesenkt oder staatliche Kontrollrechte aufgegeben werden.

## Europäische Zusammenarbeit statt Verkauf der DFS

Die zentrale politische Unterscheidung lautet: Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Flugsicherung ist nicht mit einem Verkauf oder einer vollständigen Privatisierung der Deutschen Flugsicherung gleichzusetzen.

Die DFS bleibt bundeseigen. Gleichzeitig kann sie mit zugelassenen Organisationen anderer europäischer Staaten zusammenarbeiten, wenn dies für die Organisation des Flugverkehrs sinnvoll ist.

Die Grundgesetzänderung schuf dafür die rechtliche Grundlage.

## Historische Einordnung der Entscheidung

Die Debatte über die Deutsche Flugsicherung zeigt den politischen Konflikt zwischen staatlicher Verantwortung, europäischer Zusammenarbeit und wirtschaftlicher Öffnung.

Einerseits sollte die Organisation des europäischen Luftraums effizienter und stärker grenzüberschreitend ausgerichtet werden. Andererseits wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass ein sicherheitsrelevanter Teil der öffentlichen Infrastruktur vollständig privatisiert wird.

Die beschlossene Regelung stellte daher einen Kompromiss dar: Einzelne Aufgaben können von zugelassenen ausländischen Organisationen übernommen werden, während Eigentum, Aufsicht und grundlegende Verantwortung beim Staat verbleiben.

## Fazit

Die Änderung von Artikel 87d des Grundgesetzes sollte einen Ausgleich zwischen europäischer Zusammenarbeit und staatlicher Verantwortung schaffen.

Aufgaben der Flugsicherung können in begrenztem Umfang von ausländischen Organisationen übernommen werden. Die Deutsche Flugsicherung bleibt jedoch im Eigentum des Bundes, und die hoheitliche Kontrolle über den deutschen Luftraum wird nicht aufgegeben.

Damit wurde ein Modell ermöglicht, das grenzüberschreitende Zusammenarbeit zulässt, ohne die Flugsicherung vollständig dem privaten Markt zu überlassen.

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