Hintergrund
Extreme Haushaltsnotlage
Beide Länder hatten vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Antrag auf Feststellung der Haushaltsnotlage gestellt, den das höchste deutsche Gericht im Mai 1992 anerkannte. Es zog dabei zwei Kriterien heran: die Kreditfinanzierungsquote und die Zins-Steuer-Quote.
Erstere betrifft das Verhältnis zwischen dem Anteil öffentlicher Ausgaben, die über Kredite finanziert werden, und den Gesamtausgaben. Liegt die Quote mindestens doppelt so hoch wie der Bundesdurchschnitt, kann von einer extremen Haushaltsnotlage gesprochen werden. In Berlin liegt sie zurzeit bei 9,3 Prozent, im Bundesdurchschnitt bei drei Prozent.
Die Zins-Steuer-Quote beschreibt das Verhältnis der Zinsausgaben zu Steuereinnahmen. Liegt die Quote "weit über dem Bundesdurchschnitt", kann man von einer extremen Haushaltsnotlage sprechen. In Berlin beträgt sie zurzeit 24,5 Prozent und ist damit mehr als doppelt so hoch wie der Länderdurchschnitt, der bei elf Prozent liegt. Das heißt, in Berlin wird fast ein Viertel der Steuereinnahmen für Zinszahlungen an die Banken verwendet.
Für die Feststellung einer extremen Haushaltsnotlage gibt es jedoch keinen Automatismus. Berlin müsste entweder ein Gesetzgebungsverfahren anstreben, damit Bundestag und Bundesrat über Sanierungshilfen entscheiden. Sollte der Bund das ablehnen, könnte Berlin noch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klagen.
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Am 29. Mai. 2001 unter:
justizStichworte:
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