Bundesverfassungsgericht
Kein adäquater Schadensersatz für 84 Wochenstunden Zwangsarbeit bei IG Farben
Am 29. und 30. Juli 1948 verurteile das Militärgericht der Vereinigten Staaten in Nürnberg 13 Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte der I.G Farbenindustrie zu Freiheitsstrafen. Der Konzern wurde von den Alliierten in die Unternehmen Bayer, Hoechst, BASF sowie weitere Unternehmen aufgespalten, die Rechtsnachfolge verblieb bei der I.G. Farbenindustrie AG in Abwicklung.
Ohne Befreiung drohte der sichere Tod
Die ehemaligen Zwangsarbeiter der IG Farben wurden nach Darstellung des Karlsruher Gerichts "unter Bedingungen zur Arbeit gezwungen, die, wären sie nicht befreit worden, ihren sicheren Tod bedeutet hätten". Hieraus stünden ihnen gegen die Beklagte schuldrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Wertersatz für die erbrachten Arbeitsleistungen zu. "Die Überlebenden konnten nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Entschädigung für das ihnen zugefügte Unrecht erwarten."
Allerdings könnten nach Auffassung des Gerichts die Ansprüche – unabhängig von der Frage der Verjährung – infolge der Regelungen des Stiftungsgesetzes nicht mehr gegen die Beklagte geltend gemacht werden. "Denn durch das Stiftungsgesetz werden etwaige Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in solche gegen die Stiftung umgeformt."
Die Entschädigungen aufgrund des Stiftungsgesetzes ließen lange auf sich warten. "Erst eine Reihe von Sammelklagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen deutsche Unternehmen in den USA in den 90er Jahren gab den Anstoß, nach einer Lösung zu suchen." Nach langwierigen Verhandlungen unter Beteiligung der USA, Israels, Russlands, Polens, Tschechiens, der Ukraine, Weißrusslands, der Stifterinitiative deutscher Unternehmen, der Claims Conference sowie einer Reihe von Anwälten, die Opfer des Nationalsozialismus vertraten, schloss die Bundesrepublik Deutschland mit den USA ein Regierungsabkommen über die Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft.
Am 2. August 2000 trat das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) in Kraft. "Mit der Stiftung wollen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen ein Zeichen ihrer historischen und moralischen Verantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus setzen", meint das Bundesverfassungsgericht. Nach dem Stiftungsgesetz wird die Stiftung mit einem Vermögen von 10 Milliarden DM ausgestattet, die je zur Hälfte von der Bundesrepublik und von der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft aufgebracht werden sollen.
15 000 DM für Zwangsarbeit - "weitergehende Ansprüche ausgeschlossen"
Die Leistungsberechtigten erhalten Ansprüche gegen die Stiftung in einer Höhe bis zu 15.000 DM. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Stiftungsgesetzes sind etwaige weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht ausgeschlossen.
Im Juni 2001 begann die Stiftung mit den Auszahlungen an die bis zu 1,7 Millionen Leistungsberechtigten. Im Sommer 2005 soll die Auszahlung insgesamt abgeschlossen werden.
Stiftungsgesetz: Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
Die im Stiftungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Anspruchsberechtigung von Zwangsarbeitern "stellen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar". Die Karlsruher Verfassungsrichter erörterten, inwieweit eine solche Beschränkung der Eigentumsrechte rechtmäßig war. Einerseits betonen sie "die Ansprüche der Bf beruhen auf erlittenem Unrecht, auf Leistungen des ausgebeuteten Opfers und erlittenen Qualen. Ein stärkerer personaler Bezug der Eigentumsposition als der des Ausgleichsanspruchs von Menschen, die buchstäblich um ihr Leben arbeiten mussten, ist kaum vorstellbar."
Andererseits werde der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers durch die "gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse" beeinflusst. "Die Bundesregierung und der Gesetzgeber des Jahres 2000 hatten mit der ungelösten Frage der Zwangsarbeiterentschädigung ein Problem zu bewältigen, dessen Regelung frühere Bundesregierungen stets aufgeschoben hatten. Es bestand ein dringendes Bedürfnis, endlich einen Weg zur möglichst abschließenden vermögensrechtlichen Bewältigung dieser Folgen des nationalsozialistischen Unrechts zu finden."
"Zahlungen noch zu Lebzeiten"
Die vorgesehenen Zahlungen sollten "Finanzwert und Symbolwert" haben. "Den Geschädigten sollten langwierige rechtliche Auseinandersetzungen erspart werden", so das Gericht. Zudem habe die Chance verbessert werden sollen, dass die Geschädigten Zahlungen noch zu Lebzeiten erhalten.
"Deshalb", so die Verfassungsrichter, "durfte der Gesetzgeber es für geboten halten, nicht zunächst alle noch streitigen Rechtsfragen zu klären, sondern eine pauschale Regelung zu treffen. Insbesondere durfte er berücksichtigten, dass der Inhalt des zu erlassenden Gesetzes weitgehend vorgegeben war durch die Einigung, die zwischen der Bundesregierung und den Regierungen verschiedener ausländischer Staaten sowie den Vertretern ehemaliger Zwangsarbeiter erreicht worden war." Die getroffene Regelung wäre nicht zustande gekommen, wenn diese Beteiligten nicht davon überzeugt gewesen wären, dass die schließlich gefundene Konstruktion angesichts der vielen Unsicherheiten auch für die ehemaligen Zwangsarbeiter eine angemessene Lösung schaffen würde.
Kollektivierung des Eigentumsrechts
Die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der ehemaligen Zwangsarbeiter ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts "nur im Rahmen der einverständlich gefundenen Gesamtregelung zu rechtfertigen." Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Regelung zu Verbesserungen für die Rechtsposition der Gesamtheit der etwa 1,7 Millionen noch lebenden Zwangsarbeiter führt. Sie trage den erheblichen Unsicherheiten Rechnung, unter denen die Durchsetzung der Ansprüche steht. "Ohne die Einrichtung der Stiftung hätte, wenn überhaupt, nur ein äußerst geringer Bruchteil der früheren Zwangsarbeiter die an sich bestehenden Ansprüche tatsächlich durchsetzen können. Erst der Druck der Gemeinschaft der Geschädigten hat es ermöglicht, innerhalb kurzer Zeit der Gesamtheit aller noch lebenden ehemaligen Zwangsarbeiter eine Entschädigung zukommen zu lassen."
"Daher trifft den Einzelnen, nachdem die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft von Geschädigten seinen Anspruch erst realisierbar gemacht hat, eine – begrenzte – Pflicht, eine Neuordnung der Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition zielt", schreibt das Gericht. "Mögliche Nachteile für den Einzelnen müssen gegen die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden."
Das Interesse deutscher Unternehmen an Rechtssicherheit
Auch die im Stiftungsgesetz konkret getroffenen Vorkehrungen genügen nach Ansicht der Richter verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen "gerechten Interessenausgleich" zu stellen sind.n "Das Gesetz bezweckt den Ausgleich zwischen den Interessen der ehemaligen Zwangsarbeiter und dem Interesse deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland an einem ausreichenden Maß an Rechtssicherheit." Dies versuche das Gesetz dadurch zu erreichen, dass etwaige Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in solche gegen die Stiftung umgeformt werden.
Ansprüche gegen die Stiftung - Der Staat zahlt "wesentlichen Teil"
Die konkreten Zahlungen auf Basis des Stiftungsgesetzes hält das Gericht für gering: "Allerdings ist die durch die Stiftung bewirkte Belastung der deutschen Wirtschaft gemessen an dem den Zwangsarbeitern zugefügten Unrecht und an den den Unternehmen zugeflossenen Vorteilen gering."
"Auch kommen Unternehmen in den Genuss der Regelung, die eine Zahlung an die Stiftung verweigert haben, obwohl auch sie Zwangsarbeiter beschäftigt hatten." Der Bund habe einen wesentlichen Teil der Stiftungslasten selbst getragen, um eine endgültige und schnelle Lösung erreichen zu können. "Da es um Leistungen an die geschädigten Zwangsarbeiter, nicht aber um eine Sanktion gegen Unternehmen ging, wird die gewählte Lösung nicht dadurch zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen, dass der Staat den größten Anteil an Lasten übernommen hat."
Ungeachtet der vielen Unzulänglichkeiten, mit denen eine so späte und so schwierige Bewältigung der Unrechtsfolgen verbunden sein musste, durfte der Gesetzgeber nach Auffassung der Verfassungsrichter daher die getroffene Regelung als angemessenen Interessenausgleich werten.
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Am 05. Jan. 2005 unter:
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« Birmesisches Militärregime lässt drei von zwölf inhaftierten Journalisten frei
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