Bund haftet nicht für Strahlenschäden früherer NVA-Soldaten
Kein Schadensersatz
Der 3. BGH-Zivilsenat entschied, dass die Bundesrepublik nicht für Ansprüche gegen die NVA hafte. Artikel 21 des Einigungsvertrags, wonach DDR-Verwaltungsvermögen zu Bundesvermögen wurde, bilde keine Grundlage für eine "Einstandspflicht" der Bundesrepublik gegenüber dem Kläger. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier nicht, selbst wenn die Bundesrepublik die Radargeräte, an denen der Offizier eingesetzt war, von der NVA übernommen hätte. Anknüpfungspunkt für die Staatshaftung nach dem Recht der DDR könnte nur das rechtswidrige Handeln von Beauftragten staatlicher Organe sein.
Der BGH verwies zudem darauf, dass die Bundesrepublik die NVA nicht als "Betrieb" übernommen oder gar fortgeführt habe. Vielmehr wurde die NVA am 2. Oktober 1990 abgewickelt.
Der Kläger hatte angeführt, dass ihm wegen gesundheitlicher Schäden zunächst ein Schadensersatzanspruch gegen die DDR zugestanden habe. Diese Verpflichtung sei nach der Wiedervereinigung auf die Bundesrepublik übergegangen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte die Klage im Juli 2005 abgewiesen, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, dass seine Erkrankungen auf die Strahlenbelastung zurückzuführen seien. Die Berufung vor dem OLG Brandenburg wurde im März 2007 abgewiesen.
(Aktenzeichen III ZR 90/07)