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Kritik an vorgeschlagener Aufweichung des Folterverbots

Folter in Deutschland

Das Vorgehen der Frankfurter Polizei im Mordfall Metzler steht weiter in der Kritik. Ein Aktenvermerk des Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner besagt, dass der mutmassliche Mörder Magnus G. in einem Entführungsfall "durch Zufügung von Schmerzen" vernommen werden sollte. Nach Presseinformationen soll der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Geert Mackenroth das Vorgehen der Polizei in Frankfurt verteidigt haben. Er wird zitiert, "dass Fälle vorstellbar seien, in denen auch Folter oder ihre Androhung erlaubt sein können, nämlich dann, wenn dadurch ein Rechtsgut verletzt wird, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten". Widerspruch dagegen kommt unter anderem vom Sprecher für Menschenrechte und humanitäre Hilfe der SPD-Bundestagsfraktion Rudolf Bindig.

Unabhängig von der Strafprozessordnung stünden einer Aufweichung des Folterverbots mehrere internationale Verträge und Abkommen entgegen.

Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Es ist die einzige Bestimmung der EMRK, die keinerlei Einschränkungen unterliegt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu eine eindeutige Rechtssprechung entwickelt. Danach verletzt eine Zufügung von Schmerzen, wie sie offensichtlich angedroht wurde, Artikel 3 der EMRK.

Auch Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthält ein Folterverbot: "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden." Dieser Passus ist wortgleich in Artikel 7 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte übernommen worden.

Eine sehr präzise Regelung enthält die UN-Anti-Folterkonvention. Hier wird in Artikel 1 definiert, dass "Folter jede Handlung sei, durch die einer Person vorsätzlich grosse korperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr (...) eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen." In Artikel 2, Absatz 2, heisst es: "Aussergewohnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpoliti sche Instabilität oder ein sonstiger offentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden."

Diese internationalen Verträge und Abkommen sind für Deutschland bindend. Eine Rechtsabwägung zwischen einem Rechtsgut und einem angeblich höherwertigem Rechtsgut ist in Fragen der Folter ausdrücklich nicht erlaubt. Das Folterverbot müsse daher in Deutschland in vollem Umfang eingehalten werden, so der Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion.