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Bei Werbe-Anrufen keine persönlichen Daten nennen

"Cold Calls" sind verboten

Die Verbraucherzentrale Sachsen warnt davor, bei unverlangten Werbe-Anrufen Namen, Anschrift und andere persönliche Daten zu nennen. Im Gegenteil sollten die Angerufenen den Spieß umdrehen und den Anrufer ausfragen. Unverlangte Werbe-Anrufe sind gesetzlich verboten. Wer persönliche Daten preisgebe, um etwa Prospektmaterial zu erhalten, laufe Gefahr, einen angeblich geschlossenen Vertrag bestätigt zu bekommen.

Das kürzlich in Kraft getretene geänderte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet solche "Cold Calls" jetzt auch ausdrücklich und bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung. Gegen die Neufassung hatte die CDU/CSU-Mehrheit im Bundesrat massiv angekämpft und das Inkrafttreten des Gesetzes zunächst verhindert. Die Union wollte Werbe-Anrufe bei Privatleuten stets erlauben, wenn der Verbraucher nicht bei jedem einzelnen Unternehmen dagegen Widerspruch eingelegt hat. Obwohl "Cold Calls" auch früher bereits verboten waren, hatte Hubert Burda, Präsident des Verbands der Zeitschriftenverleger (VDZ), vor dem Verlust von 100.000 Arbeitsplätzen bei Call Centern gewarnt.

"Angerufene sollten sich nicht ausfragen lassen, sondern einfach den Spieß umdrehen", rät Evelin Voß, Telefon-Expertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen . Opfer von "Cold Calls" sollten den ungebetenen Anrufer ausfragen und die Angaben notieren: Vor- und Nachname des Anrufers, Postanschrift der Firma, für die er anruft, mit Straße und Postleitzahl, genauer Grund des Anrufs, sowie Tag und Uhrzeit. "Das allein dürfte schon abschreckend auf die ungebetenen Anrufer wirken, schützt aber nicht vor Werbeanrufen anderer Firmen", meint die Verbraucherzentrale.

Doch können Verbraucher dazu beitragen, "Cold Calls" zu verringern. Sowohl die Verbraucherzentralen der Länder, als auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehen Beschwerden nach und mahnen die Firmen ab. Wenn die Firmen nicht freiwillig eine Unterlassungserklärung abgeben, können die Verbände auch vor Gericht klagen.

Seit kurzem droht Verbrauchern auch eine weitere Gefahr: Nach dem geänderten Telekommunikationsgesetz ist auch eine Rückwärtssuche zulässig. Auskunftsdienste nennen nun auch zu einer Nummer Namen und Anschrift und nicht nur wie bisher umgekehrt. Verhindert werden kann dies nur durch einen möglichst schnellen Widerspruch oder die grundsätzliche Nichteintragung im Telefonbuch.