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Versandhandel darf nicht ungefragt Ersatz-Artikel schicken

Urteil

Ein Versandhändler darf sich nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, einen qualitativ und preislich gleichwertigen Ersatzartikel zu liefern, wenn der bestellte Artikel nicht lieferbar ist. Der Bundesgerichtshof gab mit dieser Entscheidung dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, der gegen entsprechende Regelungen im Kleingedruckten des Otto-Versands geklagt hatte. Es sei für die Verbraucher nicht zumutbar, dass der Händler das Recht habe, eine andere als die bestellte Sache zu liefern, wenn nur Preis und Qualität gleich seien, so das Gericht.

In der Klausel sei nicht berücksichtigt, dass zahlreiche Artikel - etwa Bekleidungsgegenstände - vom Kunden nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen ausgewählt würden, so die Richter. Die Beschränkung auf gleichwertige Qualität und gleichen Preis lasse dem Händler einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem Kunden im Einzelfall unzumutbar sein könnten, so das Urteil. Das Gericht nannte als Beispiel, dass die Klausel es zulasse, dem Kunden anstelle der bestellten, nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe zu liefern.

"Käufer wählen individuell nach ihren Bedürfnissen aus", sagte auch Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter Wirtschaftsfragen im vzbv. "Daher können sie etwa bei Bekleidung nicht auf qualitativ und preislich gleichwertige Ware verwiesen werden, selbst wenn ihnen ein Rückgaberecht zusteht."

Nach Ansicht des vzbv verstößt eine solche Klausel auch gegen das Gewährleistungsrecht. Danach stellt jede andere Sache als die bestellte einen Sachmangel dar, für den eine Frist zur Geltendmachung der Verbraucherrechte von zwei Jahren gilt. Im konkreten Fall hätten die Otto-Kunden die Ersatzware jedoch spätestens zwei Wochen nach Eingang reklamieren müssen.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. September 2005, az. VIII ZR 284/04)